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Private Vorsorge Wie Berater Sicherheit für den Lebensabschnitt Pflege bieten

Senior mit Rollator
Senior mit Rollator: Margit Winkler vom Institut Generationenberatung erklärt, inwiefern die Pflegereform Angehörige von Pflegebedürftigen zukünftig finanziell entlasten soll. | Foto: moritz320 / Pixabay

Mit jeder Reform erwartet man eine Verbesserung. Diese Reform verspricht eine Erhöhung von Leistungen und Entlastung der Pflegebedürftigen. Doch bei genauer Betrachtung handelt es sich um eine Verteuerung des tatsächlichen Eigenanteils im Pflegeheim und zuhause erhalten die pflegenden Angehörigen – meist Frauen – auch diesmal nichts. Zudem bringt die Erhöhung der Pflegesachleistungen, die letztmals 2017 angepasst wurde, noch nicht einmal den Inflationsausgleich.

Die andere Seite der Medaille teilen sich die drei Dimensionen:

  • Singularisierung der zukünftigen Pflegebedürftigen
  • Abnahme von Mitbürgerinnen und Mitbürger im erwerbsfähigen Alter
  • Genereller Wandel des familiären Settings (Stichwort Emanzipation und Mobilität)

Erhöhung um 5 % bei Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
Paragraf 36 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch, Absatz 1

Das bedeutet, dass etwas mehr Geld insbesondere für den ambulanten Pflegedienst zur Verfügung steht.

Allerdings für Pflegepersonen, die die häusliche Pflege übernehmen, gibt es keine verbesserte Leistung. Für Ihre vielfältigen Aufgaben häufig rund um die Uhr erhalten Sie beispielsweise in Pflegegrad 2 nach wie vor monatlich 316 Euro. Diese sind lediglich steuerfrei, weil der Gesetzgeber darin die „sittliche Pflicht“ sieht.

Finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen

Hierbei geht es um die stationären Kosten in einem Pflegeheim ab Pflegegrad 2. Die Kosten für den Pflegebedürftigen setzen sich aus Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung und aus einem Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen zusammen.

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Beispielsweise bei Pflegegrad 4 sieht dies im Durchschnitt wie folgt aus:

Investitionskosten   458 Euro
Unterkunft und Verpflegung   779 Euro
Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen   831 Euro
Gesamteigenanteil  2.068 Euro
Kassenanteil  1.775 Euro
Gesamtheimentgelt 3.843 Euro

Die Reform besagt, dass es eine Entlastung auf den Eigenanteil der pflegebedingten Aufwendungen gibt und nicht etwa auf den zu zahlenden Eigenanteil. Im obigen Beispiel bei 831 Euro sieht dies wie folgt aus:

 1. Monat  5 %    41,55 Euro
13. Monat 25 %   207,75 Euro
25. Monat 45 %   373,95 Euro
37. Monat 70 % 5.814,70 Euro

Hierzu sollte erwähnt sein, dass die durchschnittliche Verweildauer im Pflegeheim aktuell sinkt: so waren es 2015 noch 840 Tage und 2018 nur noch 702 Tage, also weniger als 24 Monate.

Im Durchschnitt erleben die Bewohner der Pflegeheime nur die ersten zwei Entlastungsstufen.

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