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Entwurf unter der Lupe Wie ein Gesetz den Fondsstandort Deutschland stärken soll

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Im Bereich der Immobilienfonds wird neben einer Strukturierung als Sondervermögen nun auch die offene Investmentkommanditgesellschaft zulässig sein. Es ist zu erwarten, dass die ursprünglich für das Pension-Asset-Pooling vorgesehene Rechtsform deutlich an Attraktivität im Bereich institutioneller Immobilieninvestments gewinnen wird. Eine weitere Erleichterung erfährt die Finanzierung von Immobilien-Gesellschaften, an denen ein Fondsverwalter direkt oder indirekt zu 100 Prozent beteiligt ist: Sofern die Immobilien-Gesellschaft die Grundstücke selbst hält, verzichtet der deutsche Gesetzgeber zukünftig auf die gesetzliche Fremdkapitalgrenze. In der Folge müssen solche Darlehen nicht mehr durch 50 Prozent der gehaltenen Grundstückswerte gesichert sein. Die Gewährung von Fremdkapital ist in diesen Fällen nicht risikoreicher als die Ausstattung mit Eigenkapital. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber klarstellt, inwieweit die Kapitalisierung von Holding-Gesellschaften, die an Immobilien-Gesellschaften beteiligt sind, von den neuen Gesetzesvorgaben betroffen sind.

Bisher ist die Änderung von Anlagebedingungen bei Immobilien-Publikumsfonds oftmals sehr schwierig. Sollen beispielsweise die erwerbbaren Vermögensgegenstände und Anlagegrenzen geändert werden, mussten Anleger die Möglichkeit erhalten, ihre Fondsanteile in die eines vergleichbaren Fonds umzutauschen. Einen solchen Zwillingsfonds haben Fondsverwalter jedoch regelmäßig nicht zur Hand. Wie bei den anderen Fondstypen soll es nach dem Gesetzentwurf zukünftig ausreichen, wenn Anlegern – statt des Umtauschrechts – ein kostenloses Anteilsrückgaberecht gewährt wird.

Die Produktpalette wird ferner auf geschlossene Master-Feeder-Strukturen erweitert und geschlossene Spezialfonds dürfen künftig auch in der Vertragsform des Sondervermögens aufgelegt werden. Letzteres wird als vorteilhaft gesehen, weil das administrative Fondsmanagement und beispielsweise Zeichnungsprozesse nicht so aufwendig sind wie bei einer Investmentgesellschaft.

Startup-Branche

Das geplante Fondsstandortgesetz fördert darüber hinaus die Startup-Branche: Junge Unternehmen setzen mit viel Risikobereitschaft und Engagement positive Impulse für die Gesamtwirtschaft. Sie sind auf hoch qualifiziertes Personal angewiesen, jedoch in der Gründungsphase kaum in der Lage, hohe Gehälter zu zahlen. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind daher ein wichtiges Kompensationsinstrument.

Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass die Besteuerung von (sogenanntem) Dry Income beim Beteiligungserwerb künftig durch einen Steueraufschub vermieden wird. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit ein wichtiges Anliegen der Start-up-Branche. Außerdem soll die bisherige Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen bei bestimmten offenen Fonds künftig auf „Wagniskapitalfonds“ ausgedehnt werden. Hier gibt es noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Reichweite der Vergünstigung, insbesondere ob davon etwa Risikokapitalfonds (EuVECA-VO) sowie auch andere Formen von Venture-Capital-Fonds (etwa Spezial-AIF) umfasst sind. Die Steuererleichterungen sollen ab 1. Juli 2021 gelten, die übrigen Regelungen treten bereits am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft.

Europäische Vertriebsvorgaben

Das geplante Fondsstandortgesetz geht über diese begrüßenswerten Neuerungen hinaus und setzt erwartungsgemäß auch die europäischen Vorgaben zum Pre-Marketing (RL/2019/1160) fast wortgleich in nationales Recht um.

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