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Entwurf unter der Lupe Wie ein Gesetz den Fondsstandort Deutschland stärken soll

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Dem eigentlichen Fondsvertrieb vorgeschaltet, stellen Fondsverwalter den potenziellen Anlegern in der Praxis Informationen und Dokumente zur Verfügung, um herauszufinden, ob und inwieweit überhaupt ein Interesse im Markt an einer bestimmen Anlagestrategie existiert (sog. Pre-Marketing). Denn zum einen ist eine Fondsauflegung im institutionellen Bereich aufwendig und komplex: So sind mit der Gründung, dem Vertrieb und dem Management eines Fonds hohe Opportunitätskosten verbunden, die nur in Kauf genommen werden, wenn eine gewisse Absatzwahrscheinlichkeit besteht. Zum anderen ist es anerkannte Marktpraxis in Deutschland, dass sich Spezialfondsanleger aktiv an der Fondsauflegung beteiligen. Beispielsweise gelten Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke als sachkundige Investoren, die oftmals über eigene Kompetenzen im Asset Management verfügen. Sie unterliegen auch selbst strengen Anlagerestriktionen, die bei der Fondssauflegung zu berücksichtigen sind.

Diese vor-vertriebliche Phase war gesetzlich nicht geregelt und wird in den Mitgliedstaaten nun vereinheitlicht. Künftig wird in der Verhandlungsphase bei Spezialfonds häufig an eine Pre-Marketing-Mitteilung zu denken sein. Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings an die Bafin übermittelt werden; sie enthält unter anderem eine Kurzbeschreibung der Aktivitäten sowie z.B. Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien.

Offen ist bisher, ob zusätzlich ein Vertriebsanzeigeverfahren auch für solche Anleger durchzuführen ist, die bereits an der Fondsauflegung beteiligt waren. Die gesetzlichen Prüfungsfristen bei der Bafin müssten dann beim Transaktionsmanagement mit illiquiden Assets, wie etwa beim Immobilienerwerb, berücksichtigt werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber und die Aufsicht einen pragmatischen Weg finden, die bisher ausgewogene Auflegungspraxis bei Spezialfonds aufrechtzuerhalten. Die EU-Richtlinie sieht außerdem vor, dass ein Rückgriff auf Reverse Solicitation, also das bloße Reagieren auf die Order eines Anlegers unterhalb der Vertriebsschwelle, für einen Zeitraum von 18 Monaten ausgeschlossen ist, wenn ein Anleger im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurde.

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Fazit

Unter dem Strich setzt das geplante Fondsstandortgesetz wichtige Impulse, bleibt jedoch hinter seinen Möglichkeiten: Wettbewerbshemmnisse bleiben bestehen, zum Beispiel bei den Restriktionen der Anlageverordnung sowie den steuerrechtlichen Anforderungen an Spezial-Investmentfonds. Zudem wäre auch die Einführung elektronischer Fondsanteilscheine ein wichtiger Baustein zur Stärkung des Fondsstandorts. Die Möglichkeit dazu bietet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG).

Über den Autoren:
Dr. Conrad Ruppel ist Senior Associate im Frankfurter Büro der internationalen Anwaltssozietät Hengeler Mueller. Er berät nationale und ausländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Fondsinitiatoren sowie Asset Manager auf den Gebieten des Investmentrechts, Bankaufsichtsrechts und Kapitalmarktrechts.

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