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in WohngebäudeversicherungLesedauer: 2 Minuten

Wohngebäudeversicherung Eigentümer muss Mietwohnung selbst bewohnbar machen

Fliesenleger
Fliesenleger: Laut einem aktuellen Urteil aus Nürnberg muss ein Wohngebäudeversicherer nicht für jahrelange Mietausfälle zahlen, auch wenn er seine Pflicht verletzt hat. | Foto: jarmoluk / Pixabay

In dem verhandelten Fall war im Jahr 2009 ein Leitungswasserschaden in einer Eigentumswohnung aufgetreten. Der Eigentümer meldete den Schaden seiner Wohngebäudeversicherung, die sich aber querstellte. Daher verklagte er den Versicherer, doch der Rechtsstreit zog sich jahrelang hin. Da die beschädigte Wohnung in diesem Zustand nicht mehr bewohnbar war, konnte der Eigentümer sie nicht vermieten. Deshalb verlangte er zusätzlich Schadenersatz für den Mietausfall.

„Pflichtwidrig verzögerte Schadensregulierung“

Mit teilweisem Erfolg: Vor zwei Jahren entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass der Versicherer wegen pflichtwidrig verzögerter Schadensregulierung Schadenersatz für entgangene Mieteinnahmen schulde. Doch der Eigentümer hätte seine Wohnung zunächst auf eigene Kosten sanieren lassen müssen, um den Mietausfall zu begrenzen. Konkret stehe ihm daher nur bis Anfang 2014 Schadenersatz zu, heißt es im Urteil (vom 13.08.2020; Aktenzeichen: 2 O 1644/11).

Der Eigentümer wollte diesen Urteilsspruch nicht akzeptieren und ging in Berufung, die das Oberlandesgericht Nürnberg aber zurückwies (Beschluss vom 10.05.2021; Aktenzeichen: 8 U 3174/20). Denn ihm sei es möglich gewesen, die Wohnräume zunächst mit eigenen Mitteln in Stand zu setzen. Das sei für den Eigentümer auch zumutbar gewesen, weil die entsprechende Sanierung weniger gekostet hätte als der Verlust, der ihm durch den jahrelangen Leerstand seiner Eigentumswohnung entstanden ist.

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Die Gebäudeversicherung gehört zu denjenigen Produktkategorien, zu denen auch der Versicherungsombudsmann im vergangenen Jahr besonders viele Beschwerden erhielt: Mit 2.285 der insgesamt 18.344 Fälle liegt sie hinter der Lebens- und der Rechtsschutzversicherung auf dem dritten Rang. Der starke anstieg gegenüber dem Vorjahreswert von 1.349 Beschwerden führt der Ombudsmann auf eine „konfliktbehaftete Umdeckung von Verträgen zu Sachversicherungsverträgen durch einen Assekuradeur zurück“.

Diese stammten hauptsächlich aus der Wohngebäude-, aber auch aus der Hausratsparte. Hier kam es zu hunderten von Beschwerden, da von Versicherungsnehmern Beiträge jeweils zu dem alten und neuen Vertrag gefordert wurden. Im Schlichtungsverfahren habe sich nicht endgültig klären lassen, ob die Altverträge wirksam gekündigt worden waren. Trotz intensiver Bemühungen sei es nicht gelungen zwischen den heftig zerstrittenen Parteien Vorversicherer und Assekuradeur eine Regelung zu vereinbaren, die den Versicherungskunden unproblematisch geholfen hätte.

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