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Wechsel in die Maklerschaft (Teil 2) Zelte abbrechen und los

Stilisiertes Bürogebäude
Stilisiertes Bürogebäude: Unsere dreiteilige Serie gibt Tipps für gebundene Vermittler, die mit einem Wechsel in die Maklerschaft liebäugeln. | Foto: DAS INVESTMENT

Neben der ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist können das Versicherungsunternehmen („der Unternehmer“) oder der Vermittler das Vertragsverhältnis auch kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten (Paragraf 89a Handelsgesetzbuch (HGB)). Die außerordentliche fristlose Kündigung gewährt den Vertragsparteien das Recht, ein unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt vor, wenn es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände und nach Abwägen der Interessen beider Vertragsparteien nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende fortzusetzen.

Bei der Abwägung ist insbesondere entscheidend, welcher Art und wie schwer die Vertragsverletzung war und wie lange das Vertragsverhältnis bereits bestand. Ein wichtiger Kündigungsgrund aufseiten des Handelsvertreters ist, dass der Unternehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt, also insbesondere die in den Paragrafen 86a ff. HGB genannten Pflichten. Diese werden verletzt, wenn der Unternehmer beispielsweise

  • eingereichtes Geschäft willkürlich ablehnt,
  • er seine Abrechnungspflicht verletzt,
  • abgerechnete Provisionen unberechtigterweise zurückhält,
  • Kunden abwirbt, die dem Handelsvertreter zur Betreuung übertragen wurden, und der Handelsvertreter dadurch Provisionen verliert,
  • einseitig Verträge ändert mit dem Ziel, Provisionen zu kürzen oder Rabattvollmachten zu widerrufen.

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Bei der außerordentlichen Kündigung muss die kündigende Vertragspartei die Gegenseite grundsätzlich zunächst abmahnen. Die berechtigte außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet das Vertragsverhältnis sofort. Die Folgen der Vertragsbeendigung sind grundsätzlich dieselben wie bei der ordentlichen Kündigung, erläutert in Teil 1 dieser Serie. Allerdings kann die außerordentliche Kündigung demgegenüber Ansprüche auf Ausgleich oder Schadenersatz auslösen. Außerdem kann sie sich auf eine vertraglich vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsabrede auswirken.

Vertrag aufheben

Neben der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung lässt sich ein bestehender Vertrag auch einvernehmlich aufheben. Das scheint auf den ersten Blick eine perfekte Lösung zu sein – immerhin ist dann auch die Kündigungsfrist stark verkürzt. In der Praxis spielt die Vertragsaufhebung nur eine untergeordnete Rolle. Denn in aller Regel hat der Unternehmer gar keine Veranlassung, den Vertrag vorzeitig aufzuheben. Aufhebungsverträge, die der Unternehmer dem Vermittler dennoch vorlegt, enthalten nicht selten Regelungen, die den Handelsvertreter beim Umstieg benachteiligen – etwa indem sie ihm ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegen. Deshalb ist es angezeigt, etwaige Aufhebungsverträge gründlich und fachkundig zu prüfen.