Zinszusatzreserve
Versicherer können Spielräume ausnutzen
Frank Grund weist Versicherungsunternehmen darauf hin, die “engen Ermessensspielräume” der Vorschriften zur Zinszusatzreserve zu nutzen. “Hier kommt primär die angemessene Berücksichtigung von Storno- und Kapitalabfindungswahrscheinlichkeiten in Betracht”, sagt der Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht im Bafin-Journal.
Dr. Frank Grund ist Exekutivdirektor Versicherungsaufsicht. Foto: Ute Grabowsky / photothek.net / BaFin