Zuwendungsverbot Mifid II: 6 Punkte, die Vermögensverwalter beim Research beachten müssen
Andreas Grünewald, Vorstand des Verbandes Unabhängiger Vermögensverwalter (VuV)
| Foto: VuV
Viele Vermögenverwalter nutzen Materialen wie Finanz- und Marktanalysen und weitere Research-Services, die sie kostenlos von international agierenden Banken und Finanzdienstleistern erhielten. Nach den Mifid-II-Regularien gelten diese Services jedoch künftig als verbotene Zuwendungen. Sie sind aber nicht als Zuwendungen anzusehen, wenn die Vermögensverwalter künftig dafür Gebühren bezahlen.
Die Sonderregelungen für Finanzanalysen/Research sind in Paragraf 7 des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Mifid II aufgeführt (WpDVerOV-RefE).
Die Research-Gebühren kann der Vermögensverwalter auf seine Kunden umlegen.
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Demnach müssen alle folgenden vier Kriterien erfüllt sein:
- Die Kosten für das Research werden entweder aus Eigenmitteln des Instituts (zum Beispiel über eine Erhöhung der Verwaltungs- oder Berater-Fee) oder einem hierfür speziell eingerichteten Research-Konto bestritten.
- Das Research-Konto darf ausschließlich über eine entsprechende Kundengebühr auf Basis eines vorher ermittelten Research-Budgets finanziert werden.
- Die erhobene Research-Gebühr muss mit dem Kunden vereinbart werden und darf nicht an die Transaktionsumsätze gekoppelt sein.
- Das Institut muss interne Verfahren einrichten, um eine angemessene Festsetzung und Überwachung des Research-Budgets sicherzustellen, insbesondere darf das Research-Budget nicht zur Querfinanzierung interner Researchleistungen verwendet werden.
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