LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten

Zuwendungsverbot Mifid II: 6 Punkte, die Vermögensverwalter beim Research beachten müssen

Seite 2 / 3

Das Institut muss das von ihm eingekaufte Research regelmäßig im Hinblick auf Qualität und Eignung zur Verbesserung von Investmententscheidungen überprüfen. Hierzu muss das Institut eine eigene Research-Policy erstellen. Dafür gelten folgende Vorgaben:

  1. Die Research-Policy soll den Kunden zur Verfügung gestellt werden und Angaben enthalten, inwieweit durch das zugekaufte Research ein Mehrwert für das Kundenportfolio erreicht werden kann und wie das Institut eine möglichst gerechte Verteilung der Research-Kosten auf die einzelnen Kunden-Depots sicherstellt.
  2. Sofern das Institut ein Research-Konto nutzt, hat es dem Kunden auf einer ex-ante Basis über die Höhe des Research-Budgets und die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Research-Fee zu informieren.
  3. Im Rahmen eines jährlichen ex-post Reports sind dem Kunden die tatsächlich von diesem erhobenen Research-Kosten offenzulegen.
  4. Auf Verlangen des Kunden oder der Bafin muss das Institut mitzuteilen, welche Research-Anbieter beauftragt wurden, welche Zahlungen an diese insgesamt geleistet wurden, was das Institut hierfür erhalten hat und ob das Budget eingehalten wurde.
  5. Sofern das Institut auch Gebühren für Ausführungsdienstleistungen (Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten) erhebt, müssen diese getrennt dargestellt werden, also eine getrennte Vergütung von Research und Wertpapierabwicklung. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dasselbe Institut ist mit einer separat erkennbaren Gebühr zu belegen; die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
  6. Institute, die neben Ausführungs- und Researchdienstleistungen auch das Emissions- oder Platzierungsgeschäft betreiben, müssen sicherstellen, dass sie etwaige Interessenkonflikte zwischen diesen Dienstleistungen und zwischen den jeweiligen Kunden angemessen kontrollieren

Quellen: Waigel Rechtsanwälte, Final Report der ESMA, Delegierter Rechtsakt vom 25. April 2016, WpHG-RefE).