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Aktualisiert am 23.01.2009 - 09:15 UhrLesedauer: 1 Minute

Zweitmarkt-Urteile rechtskräftig

2005 hatten die Komplementärinnen die Zustimmung einer Anteilsübertragung an den Zweitmarkthändler Maritim Invest aus wichtigem Grund verweigert. Daraufhin verklagten die Anleger die Komplementärinnen und hatten in erster und zweiter Instanz Recht bekommen. Der Revisionsantrag gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen beim BGH wurde nunmehr aufgrund des gerichtlichen Hinweises, dass das Gericht beabsichtige, die Revision zurückzuweisen, zurückgenommen.

Damit ist das OLG-Urteil rechtskräftig (AK: II ZR 154/07): Dies hatte in seinem Urteil vom 7. Juni 2007 festgestellt, dass Fondsgesellschaften die Zustimmung zum freien Verkauf im Zweitmarkt nur aus wichtigem Grund verweigern dürfen. Dass der Käufer ein institutioneller Anleger sei, könne in diesem Fall nicht als wichtiger Grund gelten, insbesondere sei dieser kein Wettbewerber der Fondsgesellschaft. Die Argumentation, die Interessen der Zweitmarktfonds stünden den Interessen der anderen Anleger entgegen, wies das Gericht ebenfalls als unbegründet zurück.

Vielmehr liege Interessengleichheit – nach möglichst hohen Renditen – vor. Dem institutionellen Käufer de facto den Marktzugang zu verbieten, stünde außerdem dem Interesse der Anleger nach der Etablierung eines funktionierenden Zweitmarkts entgegen. Die Anleger dürfen nun ihre Anteile an den Zweitmarktfonds übertragen.

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