LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in AnalysenLesedauer: 6 Minuten

Klare Antwort Darf ein Makler für eine PKV-Optimierung ein Honorar nehmen?

Seite 2 / 4

Dies mutete schon damals sonderbar an, weil die Großmakler (die ja alle Verbandsmitglieder waren) sämtlich unverhohlen auf Honorarbasis tätig waren. Vielleicht hätte der Kollege verstehen müssen, dass er einfach nur „zu klein“ für solch anspruchsvolle Einnahmen war.

Aber dies hatte der Kollege ignoriert und bot dem BDVM bis zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mutig die Stirn. Das OLG Stuttgart wiederum erklärte in diesem Zusammenhang:

„Wer Versicherungsmakler ist, betreibt nach einhelliger Auffassung und untrennbar voneinander auch Versicherungsberatung.“

Es hat das Unterlassungsbegehren des BDVM abgewiesen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG, mit dem Hinweis, dass die Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH stehe, nicht zugelassen.

Somit sollte seit 1991 eigentlich klar sein, dass ein Makler für seine Tätigkeit jederzeit auch mit einem Privatkunden (und der VN einer PKV ist in der Regel Privatkunde, weil er auch als Selbstständiger für private Zwecke abschließt) eine gesonderte Vergütung vereinbaren kann.

Dies hat aber seither die Kritiker auch nicht davon abgehalten, selbiges in Zweifel zu ziehen. Deshalb sah sich der DIHK im Jahre 2014 zu folgender Stellungnahme genötigt:

Beratung zum PKV-Tarifwechsel durch Versicherungsvermittler

1. Tarifwechsel als Versicherungsvermittlung im Sinne von Paragraf 34d Absatz 1 Satz 1 GewO

Es gehört zum Berufsbild des Versicherungsmaklers, auch bestehende Verträge darauf zu überprüfen, ob diese dem Bedürfnis und Interesse des Versicherungsnehmers entsprechen …

2. Vergütung für eine erfolgsabhängige Tätigkeit des Versicherungsvermittlers

Da das Versicherungsunternehmen für den Tarifwechsel keine Vergütung ausschüttet, sind die Grundsätze des Nettotarifs auf diese Fallkonstellation anwendbar …

3. Keine Rechtsdienstleistung i. S. d. des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Sie Tätigkeit des Versicherungsmaklers unterfällt wegen Paragraf 5 RDG nicht dem Anwendungsbereich des RDG, sofern sich seine Aufgabe auf den Tarifwechsel gemäß Paragraf 204 VVG beschränkt …

Den gesamten Text finden Sie hier: DIHK zum Tarifwechsel PKV

Tipps der Redaktion