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Gesetzentwurf aus dem Finanzministerium: Geschlossene Fonds sollen Finanzinstrumente werden

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Die Bafin soll in Zukunft auch bei Falschberatung oder der fehlenden Offenlegung von Provisionen durch die Institute Bußgelder verhängen können. Entsprechende Normen sollen in den Bußgeldkatalog des WpHG eingefügt werden. Dies soll einen Beitrag „zu einer Disziplinierung der Institute“ und damit zu einer Vermeidung von Falschberatung leisten.

Registrierung und Fortbildung wird Pflicht

Anlageberater und Personen, die in den Instituten Einfluss auf Vertriebsvorgaben nehmen, sollen künftig von den Instituten bei der Bafin registriert werden.
Werden die Vorgaben verletzt, dann soll die Bafin künftig Sanktionen aussprechen dürfen bis hin zu einem zeitlich begrenzten Berusfverbot reichen, aussprechen dürfen. Ebenso neu: Berater, die geschlossene Fonds vermitteln, sollen Angaben zur Qualifikation und zur Weiterbildung einreichen.

Mindesthaltefristen für Immobilienfonds

Weitere Punkte des Eckpunktepapiers des BMF umfassen das Verbot von ungedeckten Leerkäufen und neue gesetzliche Transparenzvorschriften. Für Anleger von offenen Immobilien-Sondervermögen soll künftig eine zweijährige Mindesthaltefrist gelten, ergänzt durch Kündigungsfristen, die nach Wahl der Kapitalanlagegesellschaft zwischen sechs und 24 Monaten angesetzt werden können.

Je kürzer die Kündigungsfristen sind, desto mehr Liquidität ist demnächst vorzuhalten. Dies solle dem Schutz gerade der Privatanleger dienen, so das Ministerium. Fonds mit längeren Kündigungsfristen könnten durch weniger Liquidität mehr Rendite durch Immobilieninvestitionen erzielen.

Wie das BMF mitteilte, soll im April ein Diskussionsentwurf des geplanten Gesetzes vorliegen. Der Regierungsentwurf soll noch im Sommer 2010 vom Kabinett verabschiedet werden. > zur Erklärung des Bundesfinanzministeriums

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