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Zu wenig berufsunfähig, Fragen falsch beantwortet Warum Versicherer im BU-Fall nicht zahlen

1. Invaliditätsgrad nicht erreicht

Laut einem Bericht des Magazins „Focus Money“ geht bei zirka einem Drittel der Fälle die Versicherung davon aus, dass der Kunde noch keine ausreichende Invalidität erreicht hat. Bemessungsgrundlage für die Einstufung seien entweder die Arbeitszeit oder die Bedeutung der Tätigkeit.

Für die Berufsunfähigkeit dürfte der Erkrankte seinen Beruf nur noch zu weniger als 50 Prozent seiner bisherigen Arbeitszeit ausüben können. Im Fall der veränderten Tätigkeit müsste die neue Aufgabe, die der Versicherungskunde seinen verminderten Fähigkeiten entsprechend übernehmen soll, in ihrem Ansehen mindestens halb so bedeutend sein wie die vorhergehende Tätigkeit. Andernfalls sei der Versicherte berufsunfähig.

2. Leistungsfragebogen nicht zurück gesendet

Ebenfalls bei einem Drittel der abgelehnten Leistungsanträge haben Kunden versäumt, die Fragen der Versicherung zu beantworten. Das entsprechende Schreiben hätten diese schlicht ignoriert. Für Versicherer bedeute dieses Verhalten, dass der Versicherte aufgrund der Fragen bereits selbst gemerkt habe, dass er nicht berufsunfähig ist. Fühlt sich der BU-Kunde jedoch lediglich vom Fragebogen überfordert, sollte er sich Hilfe für das Ausfüllen suchen.

3. Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Alter, Beruf, Vorerkrankungen, Gesundheitszustand – wer bei diesen Fragen vor Abschluss einer BU nicht vollständig und ehrlich antwortet, verletzt Vertragspflichten. Dies ist bei zirka 10 Prozent der BU-Leistungsanträge der Grund für die Ablehnung. Kunden erschleichen sich so im Vorfeld günstigere Beiträge, eine bessere Risikoeinstufung oder die Annahme des BU-Antrags. Versicherer können die Leistung aber verweigern – insbesondere dann, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss eine ernste Erkrankung verschwiegen hat.

Geraten Versicherung und Kunde über die Leistung in Streit, helfen Versicherungsombudsmann oder die Schlichtungsstelle der Finanzdienstleistungsaufsicht Bafin weiter. In Fällen, in denen der Streitwert mehr als 10.000 Euro beträgt, kann der Ombudsmann nicht eingreifen. Dann ist der Gang zum Anwalt ratsam.

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