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Rechtsanwalt erklärt So können Darlehensnehmer ihre Rechte durchsetzen

Armin Wahlenmaier ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Trewius in Eislingen.
Armin Wahlenmaier ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Trewius in Eislingen.
Nach Erkenntnissen von Verbraucherschützern sind die Widerrufsbelehrungen in gut 80 Prozent der Immobilien-Darlehensverträge, die von September 2002 bis Juni 2010 geschlossen wurden, fehlerhaft. „Unsere Quote ist sogar noch um einige Prozentpunkte höher“, sagt Armin Wahlenmaier, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der Rechtsanwaltskanzlei Trewius in Eislingen.

Durch den erfolgreichen Ausstieg aus alten Kreditverträgen und die Neufinanzierung der Immobilie zu den aktuell historisch günstigen Konditionen können Darlehensnehmer in der Spitze Jahr für Jahr mehrere tausend Euro Zinsen sparen, insgesamt einen mittleren fünfstelligen Euro-Betrag.

Zwei aktuelle Gerichtsurteile stärken Verbraucherrechte

„Dank zweier aktueller Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können Bankkunden den Widerrufsjoker jetzt mit deutlich größeren Erfolgsaussichten ziehen als früher“, ist Rechtsanwalt Wahlenmaier überzeugt. Eine der beiden BGH-Entscheidungen (12. Januar 2016, Az.: XI ZR 366/15) stellt endlich unzweifelhaft klar, wie der so genannte Nutzungswertersatz nach dem Widerruf zu berechnen ist. Im Ergebnis muss das Kreditinstitut dem Verbraucher eine Entschädigung dafür zahlen, dass es mit dem Geld des Kunden wirtschaften konnte.

Der zweite Beschluss des Bundesgerichtshofs (16. März 2016, Az.: VIII ZR 146/15) hat auf den ersten Blick nichts mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Immobilien-Darlehensverträgen zu tun. Kläger war der Käufer einer Matratze, der den Kauf ohne Angaben von Gründen widerrufen hatte. Die fehlende Begründung wollte der Händler nicht akzeptieren, deshalb auch nicht den Widerruf des Kaufvertrags. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte fest, dass es einer Begründung auch nicht bedarf. Diese BGH-Entscheidung lässt sich nach Auffassung von Fachanwalt Wahlenmaier „problemlos auch auf den Widerruf von Immobilien-Darlehensverträgen übertragen.“

Die häufigsten Fehler in den Widerrufsbelehrungen von Bau-Kreditverträgen

„Die Frist beginnt frühestens …“: Sobald die Widerrufsbelehrung diese Formulierung enthält, ist sie mit großer Wahrscheinlichkeit fehlerhaft. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen III ZR 83/11 fest.

„… die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags …“: „Diese Formulierung ist ein typischer Fehler, der häufig von Volksbanken, Raiffeisenbanken, PSD-Banken und Sparda-Banken gemacht wurde“, erklärt Wahlenmaier.

Fernabsatzverträge: Bei allen Darlehensverträgen, die auf Grundlage des Fernabsatzgesetzes vereinbart wurden und werden, beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach Paragraf 312 c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). „Falls die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag keinen Hinweis darauf enthält, ist sie fehlerhaft“, erläutert Wahlenmaier.


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