„Ärgerlich“ und „wenig nachvollziehbar“ Anwalt kommentiert KWG-Erlaubnispflicht der Bafin für Zweitmarktgeschäft
Ab dem 31. Dezember 2016 ist Beratung und Vermittlung von Vermögensanlagen aus dem Zweitmarkt nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Darauf weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einer aktuellen Veröffentlichung hin (DAS INVESTMENT berichtete).
Derzeit ist die Beratung zu und die Vermittlung von Vermögensanlagen im Zweitmarktgeschäft noch erlaubnisfrei.
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„Die Gesetzesänderung ist eine weitere klare Verschärfung für Vermittler von Kapitalanlagen“, erklärt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft. Dabei werde das Zweitmarktgeschäft nicht generell der Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterworfen. Vielmehr werde auch noch geregelt, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO solches Zweitmarktgeschäft im Rahmen der Bereichsausnahme gar nicht machen dürfen. „Vor dem Hintergrund, dass Finanzanlagenvermittler grundsätzlich Vermögensanlagen beraten und vermitteln dürfen, ist das ein wenig nachvollziehbarer Eingriff des Gesetzgebers“.