Beweislastumkehr: „Unverhältnismäßige Überstrapazierung der Vermittler“
Die Einführung der Beweislastumkehr wird angesichts der Finanzmarktkrise und einer weitergehenden Regulierung der Branche diskutiert. Die Verbraucherzentralen plädieren dafür, die Branche ist dagegen. Warum, das erklärt Norman Wirth, Vorstand des Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW im Interview mit DAS INVESTMENT.com.
DAS INVESTMENT.com: Beweislastumkehr bedeutet, dem Anbieter von Finanzprodukten respektive dem das Produkt vermittelnden Berater soll im Streitfall die Last aufgebürdet werden, nachzuweisen, dass die Beratung korrekt war. Warum lehnt der AfW die Beweislastumkehr zuungunsten des Beraters in der Finanzberatung ab?
Norman Wirth: Weil damit eine ganze Branche – etwas überspitzt – kriminalisiert wird. Diese populistische Forderung hilft einzig den selbsternannten „Anlegerschutz“-Anwälten, die dann noch hemmungsloser auf Mandantenfang gehen könnten. Denn was wäre die Grundaussage der Beweislastumkehr? Wenn etwas nicht so läuft, wie vom Anleger erhofft, hat erst einmal nicht er den Fehler gemacht und ist das jeder Kapitalanlage immanente Risiko eingegangen, sondern der Vermittler/Berater hat etwas falsch gemacht. Das steht dann als Anfangssachverhalt fest und der Vermittler/Berater muss beweisen, dass er alles richtig gemacht hat. Jedwedes Anlagerisiko würde damit in einem ersten, gesetzgeberischen Schritt weg vom Anleger getragen werden. Bereits jetzt wird durch unseriöse Rechtsanwälte oder Kunden mit Kaufreue regelmäßig und massenhaft versucht, Kapital aus der bereits bestehenden Regelung zur Darlegungs- und Beweislast zu schlagen. Willkürlichen Schadenersatzprozessen wäre Tür und Tor geöffnet.
DAS INVESTMENT.com: Der AfW sprach in einer Stellungnahme davon, dass die Beweislastumkehr den „Grundsätzen unserer Rechtsordnung“ widerspricht. Warum?
Wirth: Das deutsche Zivilrecht geht grundsätzlich davon aus, dass derjenige, der von einem anderen etwas verlangt, seinen Anspruch auch beweisen muss. Kleines Beispiel: A behauptet, dass er B 1.000 Euro geliehen hat und will dieses Geld nun zurück. B hält dagegen, dass A ihm das Geld geschenkt hat. Vor Gericht muss nun A seine Behauptung beweisen, dass er das Geld verliehen hat. Kann er das nicht – zum Beispiel unter Vorlage eines Darlehensvertrages –, dann hat er Pech gehabt. Diesbezüglich gibt es in engsten Grenzen Ausnahmen, nämlich dann, wenn von einem überragenden Wissensvorsprung der einen Seite ausgegangen werden kann, so zum Beispiel im Arzthaftungs-, Produkthaftungs- oder Verbrauchsgüterkaufrecht.






















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