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Fehler im Prospekt – wann haftet der Vermittler?

Quelle: Fotolia
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Es kommt äußerst selten vor, dass Urteile bekannt werden, welche – wie in diesem Fall – zugunsten von Vermittlern gesprochen werden. Dies wirft insofern ein falsches Bild auf die Tatsachen. Denn unserer Erfahrung nach geht die Mehrzahl von Haftungsprozessen durchaus zugunsten der Vermittler aus, wenn diese sachkundig anwaltlich vertreten werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit diesem wichtigen Urteil (Aktenzeichen III ZR 17/08) vom 5. März 2010 eine sachgerechte Begrenzung der Vermittlerhaftung vorgenommen. Was war geschehen? Der Fall betraf eine Beteiligung an einer Windkraftanlage. Die Betreibergesellschaft des Windparks meldete Insolvenz an, für den Kunden trat ein Totalverlust ein. Der Kläger verlangte nun von seinem Vermittler Schadenersatz wegen der angeblichen Verletzung von Beratungspflichten.

Auf Prospektangaben verlassen

Der Hauptvorwurf bestand darin, dass der Vermittler seinen Kunden bei der Vermittlung nicht auf verschiedene Fehler im Prospekt hingewiesen habe. Der Vermittler selbst hatte zugestanden, dass er keine Prüfung vorgenommen und sich auf die Prospektangaben verlassen hatte. Grundsätzlich schuldet ein Anlagevermittler eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Kunden von besonderer Bedeutung sind.

Der Vermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Vermittler den Kunden auch darauf hinweisen.

Prüfaufwand für Berater muss vertretbar sein

Der Bundesgerichtshof schränkte nun ein, der Vermittler haftet für Mängel des Anlagekonzeptes nicht generell, sondern nur, wenn diese im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung erkennbar sind. Und der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss dem Vermittler zumutbar sein. Lässt der Vermittler jedoch erkennen, dass er Spezialist ist – zum Beispiel für die Vermittlung von Beteiligungen an Windkraftanlagen –, kann der Anleger daher auch eine sehr tief gehende Prüfung der Informationen aus dem Prospekt erwarten.

Kurz: Von einem Vermittler kann nur dann Sonderfachwissen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung erwartet werden, wenn er sich einer entsprechenden Ausbildung oder zumindest des Spezialwissens rühmt. Hätte also der betroffene Vermittler eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen und die Fehler dann auch nicht entdecken müssen, ist er nicht in der Haftung. Die Vorinstanzen hatten sich mit der Frage, ob der Vermittler die Prospektmängel hätte erkennen müssen, gar nicht auseinandergesetzt. Insofern wurde das Verfahren wieder an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Zum Autor
: Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.

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