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Ratgeber Worauf feierwütige Männer am Vatertag achten sollten

Der Verzicht auf Bier, Wein oder Schnaps im Straßenverkehr sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Doch gerade zum Vatertag lassen viele Männer die Vernunft vermissen. Laut Statistischem Bundesamt passierten an Christi Himmelfahrt 2014 bundesweit 232 Straßenverkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss – mehr waren es nur an Neujahr. Der Durchschnitt liegt bei rund 97 Alkoholunfällen pro Tag.

Männer – und Frauen – sollten auch dann auf das Auto verzichten, wenn sie nur wenig Alkohol getrunken haben. „Schon kleine Mengen lassen die Übersicht und Koordinationsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich sinken“, sagt Siegfried Brockmann, Leiter der UDV.

Die Unfallgefahr steige an und auch das Risiko eines Führerscheinverlusts. „Fahren unter Alkoholeinfluss ist kein Kavaliersdelikt“, so Brockmann.
Wer viel trinkt, sollte auch das Fahrrad meiden. „Alkoholisierte Radfahrer gefährden ihre eigene Sicherheit und die anderer Verkehrsteilnehmer“, warnt UDV-Chef Brockmann.

Folgen von Alkohol am Steuer für die Kfz-Haftpflichtversicherung:

Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Sach- und/oder Personenschaden, übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der Verkehrsopfer. Der alkoholisierte Fahrer kann allerdings von seiner Versicherung in Regress genommen werden, und zwar grundsätzlich bis zu einer Grenze von 5.000 Euro. Die Regressgrenzen sind in der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung geregelt.

Folgen von Alkohol am Steuer für die Kaskoversicherung:

Der (Voll-) Kaskoversicherer kann die Leistungen gegenüber seinem Kunden ohne Summenbegrenzung kürzen, wenn dieser alkoholisiert war:

Liegt der Grad der Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1,1 Promille („relative Fahruntüchtigkeit”), müssen alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen, beispielsweise indem der Fahrer Schlangenlinien fährt oder von der Fahrbahn abkommt. Abhängig vom Grad des Verschuldens und der Alkoholisierung liegen die Kürzungsquoten zwischen 50 und 100 Prozent.

Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Die Kürzungsquote liegt in solchen Fällen bei 100 Prozent.

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