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Aktualisiert am 27.01.2020 - 10:30 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Geldwäsche: Neue Pflichten für Berater

Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

Wen betrifft das Gesetz? Darüber herrscht Unsicherheit, weil es unklar formuliert ist. Betroffen sind neben Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstituten auch Versicherungsvermittler und Makler sowie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Anlagevertriebe nennt das Gesetz nicht. Also dürfte für sie eine direkte Verpflichtung aus dem Gesetz auch nicht herzuleiten sein. Aber in Ziffer 9 werden Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder genannt, wenn sie zum Beispiel Gesellschaften gründen, dort leitende Funktionen oder wesentliche Aufgaben übernehmen. Dabei handelt es sich um die typischen Aufgaben von Initiatoren. Diese dürften also vom Gesetz nunmehr erfasst sein. Was verlangt das Gesetz? Vereinfacht gesagt, muss der Geschäftspartner (also der Anleger) identifiziert werden. Aber erst bei Transaktionen ab 15.000 Euro. Paragraf 7 erlaubt, dass Dritte die Identifizierung ausführen. Daher werden die Initiatoren sie wohl an den Vertrieb delegieren, denn nur er ist direkt beim Anleger. Die Identifizierung muss vor Durchführung des Geschäfts erfolgen, ohne sie darf künftig weder ein Beteiligungs- noch ein Treuhandvertrag abgeschlossen werden. Die Übertragung der Verpflichtung an den Vertrieb ist durch einen Vertrag zu regeln. Der Initiator muss sich vergewissern, dass der Vertriebspartner zuverlässig ist, und durch Stichproben prüfen, dass die Identifizierung ordnungsgemäß er- folgt. Wenn Beteiligte nicht oder nicht vollständig identifiziert werden oder die Identifizierung nicht ordnungsgemäß dokumentiert wird, drohen Geldbußen von bis zu 100.000 Euro. Was ist zu tun? Zunächst müssen die Emissionshäuser sicherstellen, dass eine Investition nicht vor der Identifikation des Anlegers wirksam werden kann. Initiatoren müssen ihre Vertriebe noch sorgfältiger nach Seriosität und Zuverlässigkeit auswählen. Sie sollten Formulare für die Datenaufnahme bereitstellen und Schulungen anbieten, damit die vom Gesetz geforderte Qualität sichergestellt ist. Unbedingt sollten Kopien des Ausweises oder Registerauszugs beigefügt werden. Die Identifizierung für das Geldwäschegesetz kann in bestehende Formulare, zum Beispiel Zeichnungsscheine, eingefügt werden, und somit kann eine Flut von Formularen vermieden werden. Das Gesetz gilt auch bei Fernabsatz. Hier muss der Initiator die gleichen Informationen abfragen. Eine hinreichende Möglichkeit dürfte über das Postidentverfahren gegeben sein.  Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

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