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Aktualisiert am 22.07.2008 - 17:03 Uhrin Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 1 Minute

Kündigung einer Fondsbeteiligung: Alles oder nichts

Anleger geschlossener Fonds versuchen vielfach, über Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, Banken oder Initiatoren aus einer fehlgeschlagenen Anlage herauszukommen. Einfacher ist es, die Beitrittserklärung zu widerrufen – etwa, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Jedoch gilt der Widerruf als sofortige Kündigung. Der Anleger erhält dann sein Abfindungsguthaben zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. Bei den meisten Fonds ist dies gleich null – oder kann sogar Einzahlungsverpflichtungen nach sich ziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einem solchen Fall seine Rechtsprechung zur sogenannten fehlerhaften Gesellschaft kritisch überprüft. Sie könnte nämlich gegen die Position des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstoßen. Daher hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft in Übereinstimmung mit der Haustürwiderrufsrichtlinie stehen. Danach müsste der Anleger aus den Verpflichtungen eines widerrufenen Vertrags entlassen werden – seine Einlage würde ihm zurückgezahlt. Die EuGH-Entscheidung kann massiven Einfluss auf Rückabwicklungen haben: Schadensersatzansprüche scheitern nämlich oft an fehlender Beweisbarkeit einzelner Sachverhalte (BGH-Beschluss vom 5. Mai 2008, Aktenzeichen: II ZR 292/06).  

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