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Steuervorteile reichen nicht So will die Zurich die bAV retten

Björn Bohnhoff. Foto: Zurich
Björn Bohnhoff. Foto: Zurich
Altersarmut betrifft überproportional die heutigen Geringverdiener und Personen mit gebrochenen Erwerbsbiografien. „Gerade in diesen Personenkreisen greift das Thema Steuervorteil der bAV als Anreiz nur sehr wenig beziehungsweise bietet in Zeiten von Arbeitslosigkeit überhaupt keinen Einstieg“, sagt Björn Bohnhoff, Leiter betriebliche Altersversorgung bei Zurich. „Wer aufgrund seines geringen Einkommens keine Steuern zahlt, ist durch Steuerersparnisse wohl kaum zur Vorsorge zu bewegen. Personen, die ihre Ausgaben ganz genau planen müssen, werden sich grundsätzlich schwer tun, Geld fürs Alter zur Seite zu legen“, so Bohnhoff.

Ein Hindernis der Eigenvorsorge sei auch, dass der Konsumverzicht heute im schlimmsten Fall im Rentenalter gegen die Grundsicherung aufgerechnet wird. „Die teilweise Nichtanrechnung von kapitalgedeckter Vorsorge auf die Grundsicherung stellt somit einen zentralen Baustein zur stärkeren Durchdringung der bAV dar, insbesondere für die Gruppe der Geringverdiener, die den höchsten Bedarf zur Vermeidung von Altersarmut haben“, so der bAV-Experte.

Die Zurich empfiehlt zur stärkeren Förderung daher folgende Punkte:

Erstens: Aufwertung des Rechtsanspruchs auf bAV durch eine aktivere Informationspflicht des Arbeitgebers. Der Aufwand für die Arbeitgeber kann durch entsprechend begleitete Musterdruckstücke oder zentrale Informationswebseiten relativ gering gehalten werden.

Zweitens:
Recht des Arbeitgebers auf freiwilliges „Auto-Enrollment“, also die Einbeziehung der Arbeitnehmer in Pensionspläne, für Entgeltumwandlung auch für bestehende Arbeitsverhältnisse.

Drittens: Verpflichtung der Arbeitgeber, mindestens 50 Prozent der Ersparnisse aus der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer in Form von firmenfinanzierter Altersversorgung zur Verfügung zu stellen. Hierüber wäre sichergestellt, dass eine Entgeltumwandlung sich für alle Einkommensklassen immer lohnt.

Viertens: Größere Harmonisierung aller Durchführungswege in Bezug auf die steuerliche Förderung. In diesem Zusammenhang sollte mindestens ein ergänzender Förderrahmen in Höhe von 10 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für firmenfinanzierte bAV im Paragrafen 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz geschaffen werden.

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