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in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Stichtag nach dem Kleinanlegerschutzgesetz Heute endet die Übergangsfrist für die Vermittlung bestimmter Direktinvestments

Wer Direktinvestments wie zum Beispiel Container vermittelt und noch keine Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) hat, sollte alles stehen und liegen lassen und sofort zur IHK beziehungsweise zum Gewerbeamt gehen. Denn am heutigen Donnerstag endet die Übergangsfrist - die Vermittlung von Direktinvestments, die unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallen, wird ab morgen erlaubnispflichtig.

Welche Direktinvestments fallen unter das Kleinanlegerschutzgesetz?

Doch welche Direktinvestments fallen unter das Kleinanlegerschutzgesetz? Das sind zum Beispiel Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder dem Kauf von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum. Voraussetzung ist, dass „die Anbieter einen unbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt“. Auch Forderungsverkäufe im Rahmen des "Crowdlending" fallen laut IHK München unter diese Bestimmung.

Und nun?

Wer Direktanlagen vermittelt und es bislang versäumt hat, die entsprechende Erlaubnis zu beantragen, hat schlechte Karten. Denn neben einer VSH-Deckung ist für den Erlaubniserhalt auch der Nachweis der Sachkunde für „Vermögensanlagen“ erforderlich.