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Arglistige Täuschung? Berufsunfähigkeitsversicherung: „Urteil zur Anzeigenpflichtverletzung nicht überzeugend“

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Rechtliche Würdigung des Urteils

Das Landgericht Heidelberg entschied (Aktenzeichen: 2 O 90/16), dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen muss, wenn der Versicherungsnehmer eine MS-Erkrankung verschwiegen hat, ohne dass die Versicherung danach gefragt hat. Die Versicherung hatte in dem Versicherungsantrag zwar nicht explizit nach einer MS-Erkrankung gefragt, doch sei es für den Kläger – nach Ansicht des LG Heidelberg – offensichtlich gewesen, dass durch seine Krankheit eine Berufsunfähigkeit eintreten würde.

Das Gericht ließ dabei sogar offen, ob eine arglistige Täuschung darin liegt, dass der Kläger durch Ankreuzen der vorgedruckten Erklärung zu seinem Gesundheitszustand in dem Versicherungsantrag die Angabe machte, dass er bei Antragstellung fähig gewesen sei, in vollem Umfang seiner Berufstätigkeit nachzugehen.

Die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei jedenfalls deswegen begründet, weil der Kläger arglistig gefahrerhebliche Umstände, zu deren Offenbarung er nach Treu und Glauben verpflichtet war, verschwiegen hat.

Gefahrerheblicher Umstand

Indem der Kläger bei Antragstellung nicht angab, dass er an MS leide, die erstmals im Jahr 2002 diagnostiziert und wegen der er seitdem fortlaufend ärztlich behandelt wurde, hat er einen gefahrerheblichen Umstand, der für die Bereitschaft der Beklagten, den Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu den von ihr angebotenen Konditionen abzuschließen, von erheblicher Bedeutung war, arglistig verschwiegen.

Das Gericht nahm damit eine Offenbarungspflicht als „spontane Anzeigepflicht“ (vgl. BT/Drs. 16/3945, S. 64 f.) an. Beim Abschluss von Verträgen besteht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht über solche Umstände, hinsichtlich derer der Vertragspartner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Auf den Versicherungsvertrag bezogen bedeutet dies, dass jedenfalls diejenigen Umstände offenbart werden müssen, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer für gefahrerheblich, das heißt für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, für bedeutsam halten muss.

Nach diesem Maßstab handelte es sich bei der MS-Erkrankung des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung um einen gefahrerheblichen und damit offenbarungspflichtigen Umstand, da es einem an multipler Sklerose erkrankten Versicherungsnehmer bekannt sei, dass die multiple Sklerose eine nicht heilbare Krankheit mit in der Regel fortschreitendem Verlauf ist, mit der ein stark erhöhtes Risiko der Berufsunfähigkeit einhergeht.

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