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Arglistige Täuschung? Berufsunfähigkeitsversicherung: „Urteil zur Anzeigenpflichtverletzung nicht überzeugend“

Von Lesedauer: 4 Minuten
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
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Der Sachverhalt vor dem LG Heidelberg

Der Kläger war Orthopädietechniker und ist seit 2002 an multipler Sklerose erkrankt. Im Jahr 2010 schloss er eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und versicherte eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 Euro.

Im Versicherungsantrag vom 25. März 2010 finden sich keine Gesundheitsfragen. Stattdessen enthält der Versicherungsantrag nur eine bereits vorgedruckte Erklärung, deren Richtigkeit der Kläger durch Ankreuzen bestätigte. Diese Erklärung hat den folgenden Wortlaut:

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.

Am 30. August 2012 stellte der Kläger einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. In diesem Antrag gab er an, seit 2002 an multipler Sklerose erkrankt zu sein und seitdem fortlaufend behandelt worden sei.

Anfechtung des Versicherungsvertrages

Mit Schreiben vom 7. März 2013 erklärte die Beklagte Versicherung die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Dieses begründete der Versicherer damit, dass der Kläger in dem Versicherungsantrag unzutreffende Gesundheitsangaben gemacht habe, da unter Würdigung der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass er bereits bei Antragstellung nicht in der Lage gewesen sei, in vollem Umfang seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Darüber hinaus habe der Kläger gefahrerhebliche Umstände vorsätzlich verschwiegen und seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit in erheblichem Maße arglistig verletzt. Außerdem trat die Beklagte vom Vertrag zurück.

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