Der zweite Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro wurde am 28. September 2022 zunächst beschlossen, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Eine Auszahlung ist für Ende 2022 beziehungsweise Anfang 2023 geplant, genaue Termine stehen noch nicht fest.
Dabei ist jedoch wichtig: Es haben nur Studierende Anspruch auf die Heizkostenzuschüsse, die nicht mehr bei den Eltern wohnen und zwischen Oktober 2021 und März 2022 (für den ersten Heizkostenzuschuss) beziehungsweise von September bis Dezember 2022 (für den zweiten Heizkostenzuschuss) mindestens ein Monat lang Bafög bezogen haben und das als Nicht-bei-den-Eltern-Wohnende. Der Bezug von Auslands-Bafög berechtigte ebenfalls den Zuschuss. >> Welche geförderten Personen sonst noch Anrecht haben, kannst du den FAQs des BMBF nachlesen.
Energiepreispauschale für Arbeitnehmer
Wer zudem neben dem Studium arbeitet, zum Beispiel bei einem Mini- oder Werkstudentenjob und in Deutschland wohnt, sollte bereits 300 Euro Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen haben.
Wer nun aber beispielsweise kurz vor Semesterbeginn gekündigt hat, muss sich nicht ärgern: Ehemalige Arbeitnehmer haben auch Anspruch auf die Energiepreispauschale und können sich die 300 Euro über die Steuererklärung 2022 zurückholen. Diese kannst du als Student bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen.
Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Studierende
Alle Studierenden und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro bekommen. Wie und wann das passiert, steht jedoch nach wie vor in den Sternen. Das Handelsblatt berichtet, dass der Deutschen Presse-Agentur (DPA) ein Entwurf vorliegen würde, laut dem die versprochenen 200 Euro voraussichtlich im kommenden Jahr ausgezahlt werden, jedoch vorher von den Studierenden beantragt werden müssen. Dafür sei wohl der Aufbau einer Plattform geplant, bei der Studierende und Fachschüler die 200 Euro beantragen können. Wann die Seite online geht, wie sie heißen soll und welche Nachweise verlangt werden, müsse noch geklärt werden.
Laut der Vorlage sollen alle, die am 1. Dezember dieses Jahres an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf die 200 Euro haben. Voraussetzung sei zudem ein Wohnsitz in Deutschland.