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, Aktualisiert am 19.03.2021 - 09:50 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 8 Minuten

Höhere Steuern für Fondssparer? 20 Fragen: Was Berater und Anleger über die Investmentsteuerreform wissen müssen

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  1. Was ist die „Vorabpauschale“ und wie wird sie ermittelt?

Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet. Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahres (z.B. 1.1.2019) für das vorangegangene Kalenderjahr (z.B. 2018) den Basisertrag nach der Formel: Basisertrag = 70% des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahres (z.B. 1.1.2018) Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (z.B. in 2018) ab: Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres.

Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken: a) thesaurierende Fonds Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen. b) teilausschüttende Fonds Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3), muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag. In diesem Fall gibt es keine Vorabpauschale. Die Ausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann.

Noch ein Rechenbeispiel

BVI

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