Urteil Finanzvertriebe dürfen Stornoreserven nicht einfach einbehalten
Das Urteil
Der Finanzvertrieb hätte „für jeden einzelnen behaupteten Rückforderungsanspruch dessen konkrete Gründe darlegen und gegebenenfalls beweisen“ müssen, erklärt Tim Banerjee, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach, das Urteil. Das Unternehmen hätte also für jeden einzelnen notleidenden Versicherungsvertrag die Nachbearbeitung dokumentieren und darlegen müssen. Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Banerjee: „Das Urteil führt für Handelsvertreter zu einer erheblich besseren Position nach der Beendigung der Zusammenarbeit. Unternehmen können sich nicht per se darauf berufen, die Stornoreserve einbehalten zu können“, sagt der Anwalt. „Der Handelsvertreter kann schlichtweg bestreiten, dass die Abrechnungen korrekt seien. In der Bringschuld ist dann die Gesellschaft.“