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Nachhaltigkeit in der Beratung Neue WpHG-Bögen schon ab August 2022 gefordert

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In der Anlageberatung müssen nicht nur die in Betracht kommenden Finanzinstrumente beschrieben werden, sondern auch die Nachhaltigkeitsfaktoren, die bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigt werden.

3. Kundenerfassung und Onboarding

In der Kundenanalyse, das heißt im WpHG-Bogen, müssen die Anlageziele erweitert werden. Neben der Abfrage des Zeitraums, der Präferenzen und der Risikotoleranz müssen „jegliche“ Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden abgefragt werden.

Es wird daher nicht möglich sein, den Kunden nur selektiv nach bestimmten Nachhaltigkeitsvorgaben zu befragen, zum Beispiel weil das Institut nur soziale Investitionen oder Good-Governance-Produkte im Angebot hat. Vielmehr müssen alle Anlageziele des Kunden hinsichtlich der ESG-Kriterien abgefragt werden.

Das kommt auch durch die neuen Vorgaben für die Äquivalenzprüfung nach Art. 54 Abs. 9 DV 2017/565 zum Ausdruck. Wiederum sollen „jegliche“ Nachhaltigkeitsfaktoren in die Äquivalenzprüfung einfließen.

Bei der Prüfung, ob es angesichts der Kundenwünsche auch andere äquivalente Produkte für den Kunden gibt, müssen alle Nachhaltigkeitspräferenzen gewürdigt werden –nicht nur bestimmte, in denen das Institut Know-how aufgebaut hat oder entsprechende Produkte anbieten kann.

4. Geeignetheitsprüfung

Den Kern enthält die neue Vorgabe für die Geeignetheitsprüfung in Art. 54 Abs. 10 DV 2017/565: Ein Institut empfiehlt Finanzinstrumente nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden entsprechend oder trifft keine Handelsentscheidungen bezüglich solcher Instrumente, wenn diese Finanzinstrumente diesen Präferenzen nicht entsprechen.

Sollte der Kunde im Nachhinein seine Nachhaltigkeitspräferenzen anpassen, weil kein Finanzinstrument seinen Präferenzen entspricht, muss diese Kundenentscheidung und ihre Begründung aufgezeichnet werden.

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