Ein Stückchen E, ein bisschen S Nachhaltigkeit in der Finanzberatung – was bevorsteht
Einige wichtige Punkte lässt die Delegierte Verordnung zu Mifid II McClellan zufolge bislang offen. Muss ein Berater mit seinem Kunden zum Beispiel erst alle Kategorien durchgehen, oder darf er zwischendurch schon Anlagevorschläge unterbreiten? Viele Fragen wird die europäische Behörde Esma wohl erst in den Auslegungsregeln des Gesetzes beantworten.
Zudem ist in der europäischen Taxonomie noch lange nicht vollständig ausgeleuchtet, was überhaupt als ökologisch nachhaltig durchgeht. Zum Faktor S, Nachhaltigkeit in sozialen Belangen, liegt einstweilen erst ein Entwurf vor.
Auch bei der Offenlegungsverordnung sind noch Fragen offen. Bislang haben die Fondsgesellschaften ihre Produkte nach eigenem Ermessen in die entscheidenden Kategorien nach Artikel 6, 8 oder 9 einsortiert. Überprüft werden soll das im kommenden Jahr. „Ihr eigentliches Ziel, nämlich mehr Transparenz zu schaffen und Greenwashing zu vermeiden, hat die Offenlegungsverordnung bislang nicht erreicht“, urteilt folgerichtig...
Warum nur an der Oberfläche kratzen? Tauchen Sie tiefer ein mit exklusiven Interviews und umfangreichen Analysen. Die Registrierung für den Premium-Bereich ist selbstverständlich kostenfrei.
Einige wichtige Punkte lässt die Delegierte Verordnung zu Mifid II McClellan zufolge bislang offen. Muss ein Berater mit seinem Kunden zum Beispiel erst alle Kategorien durchgehen, oder darf er zwischendurch schon Anlagevorschläge unterbreiten? Viele Fragen wird die europäische Behörde Esma wohl erst in den Auslegungsregeln des Gesetzes beantworten.
Zudem ist in der europäischen Taxonomie noch lange nicht vollständig ausgeleuchtet, was überhaupt als ökologisch nachhaltig durchgeht. Zum Faktor S, Nachhaltigkeit in sozialen Belangen, liegt einstweilen erst ein Entwurf vor.
Auch bei der Offenlegungsverordnung sind noch Fragen offen. Bislang haben die Fondsgesellschaften ihre Produkte nach eigenem Ermessen in die entscheidenden Kategorien nach Artikel 6, 8 oder 9 einsortiert. Überprüft werden soll das im kommenden Jahr. „Ihr eigentliches Ziel, nämlich mehr Transparenz zu schaffen und Greenwashing zu vermeiden, hat die Offenlegungsverordnung bislang nicht erreicht“, urteilt folgerichtig FNG-Chefin McClellan.
Thomas Richter spricht einen weiteren Knackpunkt an. „Nur weil ein Fonds keinen oder nur einen geringen Anteil an Taxonomie-konformen Investments im Portfolio hat, heißt das nicht automatisch, dass er nicht nachhaltig anlegt“, sagt der Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. Es geht um das Gegenteil von Grünfärberei: Fonds können auch nachhaltig sein, ohne dass sie diesen Stempel tragen. Denn nicht nur steht die europäische Taxonomie erst in Teilen fest. Darüber hinaus sind auch ESG-Daten von Unternehmen nur eingeschränkt verfügbar.
Der BVI arbeitet mit dem Bankenverband Deutsche Kreditwirtschaft (DK) und dem Deutschen Derivate Verband (DDV) deshalb an einem Zielmarktkonzept für nachhaltige Finanzanlagen. Dieses Vertriebskonzept soll sich an den Mifid-II-Kriterien für Nachhaltigkeitsvorlieben von Kunden und anderen EU-Vorgaben orientieren. Der Fondsvertrieb soll damit eine Hilfe an die Hand bekommen, um Kunden rechtssicher zu nachhaltigen Anlagen beraten zu können. Beim BVI will man damit jene Lücken stopfen, die der EU-Gesetzgeber einstweilen lässt.
Ein anderer Vorstoß kommt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Die Finanzaufsicht hat Leitlinien für nachhaltige Fonds entworfen, mittlerweile liegt ein zweiter, überarbeiteter Entwurf vor: Fonds, die sich als nachhaltig deklarieren, sollen zu mindestens 75 Prozent auch nachhaltig investieren müssen. Lasse die Strategie das nicht zu, sollen bei 75 Prozent des Anlagevermögens Nachhaltigkeitsgesichtspunkte zumindest bei der Titelauswahl eine Rolle spielen, fordert die Bafin. So wolle man Greenwashing vorbeugen.