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Beratungspflichten erfüllt? ESG-Abfrage – diese Checkliste hilft Versicherungsvermittlern

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Es sei „sachgerecht, den Kunden über das europarechtliche ESG-Konzept in seinen Grundzügen aufzuklären“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis. Kunden sollten erfahren, welche Umweltziele der europäische Regulator überhaupt vorgibt. Sie sollten ferner erläutert bekommen, dass für die Bereiche Soziales und Unternehmensführung aktuell nur Mindeststandards definiert sind. Und sie sollten die Grenzen des Konzepts kennenlernen. Denn die gesetzlichen Anforderungen sind teils noch gar nicht ausdefiniert und harmonieren obendrein nur wenig mit den am Markt existierenden Produkten.

„Sachdienlich erscheint es, den Kunden darauf hinzuweisen, dass durch starre Nachhaltigkeitspräferenzen wirtschaftlich attraktive Produkte ausgegrenzt werden können“, sagt Michaelis daher auch.

Checkliste entworfen

Die Anforderungen an das Beratungsgespräch – inklusive der Nachhaltigkeitsabfrage – beschreibt der Rechtsanwalt so: „Der Makler nimmt gegebenenfalls die Art der Nachhaltigkeitspräferenz nach den beschriebenen drei Möglichkeiten auf. In der Folge ermittelt der Makler auf bekannte Art und Weise den klassischen Absicherungsbedarf des Kunden. Im Rahmen seiner Marktanalyse wählt er sodann für den Kunden geeignete Produkte aus. Unter diesen berücksichtigt er solche, die nicht nur für die finanziellen Bedürfnisse des Kunden, sondern auch für dessen Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sind. Darauf aufbauend entwickelt der Makler – wie stets – eine nach fachlichen Kriterien vertretbare Abschlussempfehlung, die er angemessen begründet. Es empfiehlt sich insoweit bei der Begründung auf die Abstimmung der wirtschaftlichen Bedürfnisse und Nachhaltigkeitspräferenzen einzugehen.“

Michaelis weist auch eindringlich auf das Problem der noch dünnen Produktlandschaft hin. Sein Tipp: „Sollten die geäußerten Nachhaltigkeitspräferenzen eine Produktempfehlung ausschließen, da kein am Markt verfügbares Produkt den Anforderungen gerecht wird, so ist dies mit dem Kunden zu erörtern sowie zu dokumentieren. Ändert der Kunde hieraufhin seine Präferenz, so ist dies in der Beratungsdokumentation zu kennzeichnen.“

Auch wenn mit der ESG-Abfrage (ESG = ökologisch, sozial, Unternehmensführung) also umfangreiche neue Pflichten auf den Vertrieb zukommen, so gibt es jedoch auch Unterstützung – und zwar durch die Versicherungsunternehmen. Denn die Produktgeber müssen qua Gesetz dann solche Informationen liefern, mit denen der Vertrieb Kunden herausfiltern kann, für die bestimmte Produkte nicht geeignet sind – wegen entgegenstehender Nachhaltigkeitspräferenzen. Die Informationen der Versicherer werden Vermittler kaum selbst überprüfen können, gibt Michaelis zu bedenken. Vermittler täten daher gut daran, dies den Kunden gegenüber offen zu kommunizieren.

Die Kanzlei Michaelis hat eine Checkliste zur ESG-Abfrage im Beratungsprozess entworfen >>

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