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Aktualisiert am 29.01.2020 - 09:52 Uhrin NewsLesedauer: 9 Minuten

Taxonomie, Transparenz & Co. EU beschließt 10 Maßnahmenpakete zur Nachhaltigkeit

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Finanzberater müssen auf ihrer Internetseite folgende Informationen veröffentlichen und auf dem aktuellen Stand halten:

- Informationen, ob sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen,

- im Falle der Nichtberücksichtigung, warum sie die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeits-faktoren nicht berücksichtigen.

Darüber hinaus gelten Ex-ante-Informationspflichten, die in die vorvertraglichen Informationen integriert werden müssen. Berücksichtigt ein Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investitionsentscheidung, muss er auch die Art und Weise darlegen, sowie die er-warteten Auswirkungen auf die Rendite.

Bei einer Werbung mit ökologischen oder sozialen Merkmalen muss dargestellt werden, wie diese Merkmale erfüllt werden und ob ein Index zur Messung der Merkmale herangezogen wird.

Das gilt vor allem bei einer Werbung mit einer Reduktion des CO2-Ausstoßes. Bei der Nutzung von Indizes müssen diese erläutert wer-den, auch die Unterschiede zu anderen breiten Marktindizes wie zum Beispiel den Dax oder den MSCI-World, und wie sich diese von den Nachhaltigkeitsindizes unterscheiden. Wird kein Index verwendet, muss erklärt werden, wie die Nachhaltigkeitsziele erreicht werden sollen.

Berücksichtigt der Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien nicht, muss er eine klare und knappe Begründung dafür geben.

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Finanzberater müssen Ex-ante erläutern, in welcher Art und Weise sie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung einbeziehen und wie sich das auf die Rendite auswirken kann.

Besondere Informationspflichten gelten für die Bewerbung von Finanzprodukten mit ökologischen, sozialen oder nachhaltigen Aspekten. Sollen diese absatzfördernd genutzt werden, müssen die ökologischen, sozialen und nachhaltigen Merkmale beschrieben werden, ebenso die Methodik, um die ökologischen, sozialen und Nachhaltigkeitsauswirkungen des Finanzprodukts zu bewerten und zu messen. Dazu gehören auch Datenquellen und Nachhaltigkeitsindikatoren.

Für diese Produkte gelten auch gesonderte Ex-post-Informationspflichten. Bei Nachhaltigkeitsprodukten muss die Gesamtnachhaltigkeit belegt werden, das heißt wie die ökologischen und sozialen Merkmale erfüllt wurden. Wurde dazu ein Index als Referenzwert genutzt, muss ein Vergleich der Gesamtnachhaltigkeitswirkung mit dem Index erfolgen.

Für Fonds soll das durch die Jahresberichte geschehen, in der Portfolioverwaltung durch das regelmäßige Reporting.

Inkrafttreten soll die Verordnung bereits am 10.03.2021.

Das klingt zwar noch fern, ist aber vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit Ex-post-Pflichten aus Mifid II sehr knapp bemessen. Die Darstellung ist ohne Datenfeed der Produktgeber nicht zu leisten und bedarf verschiedenster Schnitt-stellen zwischen Produktanbietern und den einzelnen Instituten. 

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