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Rechtsprofessor Schwintowski im Interview „Diese Vergleiche sind unwirksam“

„Diese Vergleiche sind unwirksam“

Stephan Michaelis: Die Versicherungskammer Bayern praktiziert nach den mir vorliegenden Informationen die sogenannte „Bayrische Lösung“. Diese besagt, dass die Kunden, die ihren Gewerbebetrieb bei der Versicherungskammer gegen Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz versichert hatten, nur zwischen 10-15 Prozent der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung, und zwar im Vergleichswege, erhalten. Was halten Sie davon?

Hans-Peter Schwintowski: Diese „Bayrische Lösung“ finde ich überraschend, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die die Versicherungskammer für Betriebsschließungen verwendet hat, (AVB BS 2002 – Teil B, Nr. 2) besteht in einem solchen Fall Versicherungsschutz.

Michaelis: Wie kommen Sie darauf?

Schwintowski: In den AVB heißt es: „Versicherungsschutz besteht für die in den Paragrafen 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich genannten und bei Menschen übertragbaren Krankheiten nach der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2000.“

Michaelis: Eben, die Krankheiten müssten namentlich genannt sein. Das Corona-Virus 2019-nCoV kommt dort nicht vor, denn das kannte im Jahre 2000 noch niemand. Verstehe ich Sie möglicherweise falsch?

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Schwintowski: Ich glaube ja, denn Paragraf 1 Abs. 2 der AVB beziehen sich auf den präzisen Wortlaut der Paragrafen 6 und 7 IfSG. In Paragraf 6 Abs. 1 heißt es ausdrücklich: „Namentlich ist zu melden …“, und dann werden die Krankheiten aufgezählt, die damals zu melden waren. Ganz genau so steht es auch in den AVB der Versicherungskammer. Der Begriff „namentlich“ steht dabei synonym für das Wort „insbesondere“. Das heißt, es besteht insbesondere Versicherungsschutz oder Sie können auch formulieren: Es besteht namentlich immer dann Versicherungsschutz, wenn bestimmte Krankheiten vorliegen. Namentlich (also insbesondere) bedeutet, dass es sich um auf den Menschen übertragbare Krankheiten handelt, die den Krankheiten ähneln, die in den AVB der Versicherungskammer genauso wie im IfGS genannt werden. Das sind Krankheiten wie Cholera, Diphtherie oder auch virusbedingtes hämorrhagisches Fieber. Als Krankheitserreger sind beispielsweise auch im Jahre 2000 das Ebola-Virus genannte, das dem Corona-Virus ähnlich ist. Anders formuliert: Die AVB der Versicherungskammer Bayer haben von Anfang an Deckungsumfang für gewerbliche Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus gewährt, da es sich beim Corona-Virus von Beginn an um einen Erreger im Sinne des IfGS gehandelt hat. Genau dies hat der Bundesminister für Gesundheit durch die Verordnung vom 1. Februar 2020 klargestellt.

Michaelis: Das klingt für mich überzeugend. Allerdings könnte jemand auf den Gedanken kommen und behaupten, der Begriff „namentlich“ in den AVB der Versicherungskammer Bayern ist anders zu interpretieren als der gleiche Begriff in Paragraf 6 des Infektionsschutzgesetzes.

Schwintowski: Ich glaube nicht, dass man den Begriff “namentlich“ aus den AVB der Versicherungskammer anders interpretieren kann und darf als den Begriff in Paragraf 6 IfGS. Denn die AVB nehmen auf Paragraf 6 IfGS ausdrücklich Bezug und sie verwenden sogar den Begriff „namentlich“ ausdrücklich. Eine Abweichung zum Paragraf 6 IfGS hätte dann nahe gelegen, wenn man tatsächlich bestimmte Krankheiten nach diesem Gesetz nur enumerativ aufführen und versichern wollte. Dann allerdings hätte man den Begriff „namentlich“ weggelassen und hätte stattdessen gesagt, dass die in Paragraf 6 genannten Krankheiten den Versicherungsschutz auslösen. Genau das hat die Versicherungskammer aber nicht getan. Das heißt, sie gewährt den Versicherungsschutz nach den gleichen Grundsätzen wie das Infektionsschutzgesetz.

Michaelis: Lässt sich hören, aber Sie wissen, „auf hoher See“ und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.

Schwintowski: Ein schöner Spruch, der aber geflissentlich übersieht, dass die Auslegungsmethoden und die Interpretation von Gesetzen etwas anderes als Stürme und Killerwellen sind. Wir leben ja immerhin in einem Rechtsstaat und deshalb können wir davon ausgehen, dass unsere Gerichte nach klaren, fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Methoden die Rechtsbegriffe sowohl in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch in den Gesetzen auslegen und anwenden. Aber: Ich vermute, Sie haben noch ein anderes Argument in der Hinterhand – oder?

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