BU-Versicherung Versicherer muss Zahlungsstopp gut begründen


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Eine Einstellungsmitteilung eines Versicherers muss strengen Anforderungen genügen. Das hat das Landgericht Offenburg in seinem Urteil vom 28. Februar 2020 (Az: 2 O 312/18) deutlich gemacht. Insbesondere zeigt das Urteil, dass die Einstellungsmitteilung eine Begründung enthalten muss, die der Versicherungsnehmer auch nachvollziehen kann.
Der Fall
Die Versicherungsnehmerin unterhält bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Als bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, erhielt sie von dem BU-Versicherer die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen.
Die Versicherung beauftragte einen Psychiater, der im Rahmen einer Leistungsprüfung feststellte: Die Versicherungsnehmerin könne ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder voll ausüben. Wörtlich heißt es in dem Gutachten: „Zwischenzeitlich hat sich die depressive Symptomatik zurückgebildet.“ Außerdem mutmaßt der Sachverständige, dass die posttraumatische Belastungsstörung seinerzeit in fehlerhafter Weise diagnostiziert worden sei.
Aufgrund dieser gutachterlichen Feststellungen stellte der Versicherer die Zahlungen ein. Als Begründung verwies er in der Einstellungsmitteilung insbesondere auf das psychiatrische Gutachten. Der Text der Einstellungsmitteilug lautete:
„Im Rahmen unserer Leistungsprüfung haben wir [...] begutachten lassen. Aus dem Gutachten vom […] geht hervor, dass sich die depressive Symptomatik zwischenzeitlich zurückgebildet hat. […] Eine mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen liegt somit nicht mehr vor.“
Nachvollziehbare Begründung erforderlich
Das LG Offenburg legt in seinem Urteil dar, dass für den Inhalt einer Einstellungsmitteilung strenge Kriterien gelten. So müsse die Mitteilung eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung und eine vergleichende Betrachtung enthalten: Was hat sich aus Sicht des Versicherers maßgeblich geändert, das heißt welche Umstände lagen zum Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses vor und welche zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung. Es müsse deutlich werden, warum nun die Leistungspflicht entfallen soll.