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BGH-Urteil BU-Versicherung muss nicht zukünftige Lebensumstände verbessern

Bundesgerichtshof im Karlsruher Erbgroßherzogliches Palais: Der BGH hat sich mit einem Berufsunfähigkeitsfall befasst, der zuvor vor dem Oberlandesgerichts Jena verhandelt worden war.
Bundesgerichtshof im Karlsruher Erbgroßherzogliches Palais: Der BGH hat sich mit einem Berufsunfähigkeitsfall befasst, der zuvor vor dem Oberlandesgerichts Jena verhandelt worden war. | Foto: Joe Miletzki
Björn Thorben M. Jöhnke
Foto: Jöhnke&Reichow

Mit Urteil vom 26. 6. 2019 - Az.  IV ZR 19/18 - befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema Berufsunfähigkeit. Konkret ging es um die Frage, an welchem Gehalt des Versicherungskunden ein BU-Versicherer seine Leistungen bemessen sollte: Ist  hinsichtlich des gebotenen Einkommensvergleichs jenes Einkommen maßgeblich, das der Kunde vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte – oder sollten auch zukünftige, tarifvertraglich vereinbarte Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden? 

Der Sachverhalt vor dem BGH

Nach einem Nachprüfungsverfahren hatte die Versicherung die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente eingestellt. Der Kläger begehrte die weitere Zahlung. Sein Versicherungsvertrag bestand seit dem 1. März 2000. In den „Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung“ ist war Folgende hinsichtlich der Nachprüfung vereinbart:

„§ 12 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung … unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad … nachzuprüfen; … Dabei können wir erneut prüfen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von Ziffer I Nr. 2 der Tarifbestimmungen ausüben kann, wobei … neu erworbene berufliche Fähigkeiten, gegebenenfalls im Rahmen der durch Ziffer I Absatz 2.4 der Tarifbestimmungen gezogenen Grenzen, zu berücksichtigen sind. ….“

Beim Kläger wurde im Jahr 2008 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Seit Ende 2007 arbeitete er als angestellter Dachdeckerhelfer und hatte einen Stundenlohn von 10 Euro bei einer 40-Stunden-Woche. In den zugrunde liegenden „Tarifbestimmungen zur Tabelle BV“ ist geregelt:

„I) Vereinbarung zu § 1 B/BV: Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz? …
Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(2.1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit … voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn das jährliche Einkommen 20% oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt; sollte die herrschende Rechtsprechung künftig nur geringere Einkommensreduzierungen für zumutbar erachten, so ziehen wir diese heran. ….“

Die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung erkannte ihre Leistungsverpflichtung an und erbrachte bis Mitte 2012 die vereinbarten Leistungen. Nach einer Umschulung, die der Kläger 2011 abschloss, war er seit April 2012 als „Kaufmann im Großhandel“ tätig. Er hatte eine 28-Stunden-Woche und einen Bruttolohn von 1.000 Euro pro Monat.

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Die Versicherung stellte daraufhin ihre Leistungen Ende August 2012 ein. Sie begründete das unter anderem damit, dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2007 ein durchschnittliches Einkommen von 12.340 Euro pro Jahr erzielt habe. Die nunmehr ausgeübte Tätigkeit entspreche daher seiner bisherigen Lebensstellung. Der Kläger war jedoch ist der Ansicht, dass eine Verweisung nicht in Betracht komme, da er im Jahr 2007 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 15.523 Euro erzielt habe.

Zum 31.12.2014 endete das 2012 begründete Beschäftigungsverhältnis des Klägers. 2016 nahm er eine Teilzeittätigkeit als Hausmeister auf, die mit monatlich 850 Euro brutto entlohnt wurde.

Das Landgericht (LG) Gera hatte die Klage auf Zahlung der monatlichen Rente in Höhe von 691,71 Euro ab März 2013 bis längstens zum 1.03.2031 abgewiesen (Urteil vom 7.08.2013, Az. 2 O 1540/12). Auf die Berufung des Klägers hin verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Jena die beklagte Versicherung antragsgemäß (Urteil vom 21.12.2017, Az. 4 U 699/13). Mit der Revision zum BGH erstrebte die Versicherung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des OLG Jena auf und verwies die Sache zur weiteren Bearbeitung an das OLG zurück. Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:

Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit komme nach den Bedingungen (Paragraf 12 Abs. 1 B/BV, Ziffer I Nr. 2 Abs. 2.1 TB/BV) nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht (vgl. KG Berlin v. 09.10.2018, Az. 6 U 64/18). Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt (vgl. OLG Saarbrücken v. 07.04.2017, Az. 5 U 32/14). Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt. Diese orientiert sich wiederum an den Kenntnissen und Erfahrungen, die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit sind. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Zudem sollte sie in ihrer Vergütung und der sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs liegen (BGH v. 20.12.2017 - IV ZR 11/16).