OLG München Darf sich der Versicherungsmakler „neutral und unabhängig“ nennen?
Die beklagte Gesellschaft verfügt über eine Erlaubnis als Versicherungsmaklerin nach Paragraf 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO). Ihre Anteile werden zu 100 Prozent von einer Lebensversicherung gehalten. Im Rahmen ihrer Werbung weist die Beklagte auch auf diesen Umstand hin, wirbt jedoch auch mit der folgenden Aussage:
„Unabhängigkeit und Neutralität – wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen.“
Die Klägerin verfügt über eine ebensolche Erlaubnis als Versicherungsmaklerin. Sie vertritt die Ansicht, dass die Beklagte nicht als Versicherungsmaklerin auftreten dürfe: Dies sei wegen ihrer Stellung als 100-prozentige Tochter einer Versicherung widersprüchlich und stelle einen Interessenkonflikt dar. Außerdem sei der werbliche Auftritt der Beklagten als „unabhängig und neutral“ irreführend.
Das OLG München gab der Klage nur teilweise statt (OLG München v. 16.1.2020 – 29 U 1834/18):
Hallo, Herr Kaiser!
Zwar sei es zulässig, dass ein Versicherungsmakler, der über eine Erlaubnis nach Paragraf 34 d Absatz 1 GewO verfügt, auch als Versicherungsmakler auftrete. Denn es liege nun mal eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis vor. Ein Verstoß gegen Paragraf 5 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sei auch nicht gegeben, weil ein Versicherer mehrheitlich an dem Versicherungsmakler beteiligtsei: Die Zulässigkeit des Auftritts als Versicherungsmaklers könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass mehr als 50 Prozent der Anteile von einem Versicherer gehalten werden. Dies käme einer Marktzugangsvoraussetzung gleich, für die es keine rechtliche Grundlage gebe. Dies ergebe sich auch daraus, dass nach Paragraf 15 Absatz 1 Nr. 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) über Beteiligungen von Versicherungsunternehmen von über 10 Prozent aufzuklären ist. Der Gesetzgeber, so das Gericht, gehe also davon aus, dass sich Versicherungsunternehmen an Versicherungsmaklern beteiligen können. Er halte es auch nicht für notwendig, diese Beteiligungen der Höhe nach zu beschränken.
Allerdings sah das OLG die Werbung der beklagten Versicherungsmaklerin mit „neutral und unabhängig“ als irreführend an: Diese werblichen Aussagen seien geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Beteiligungsverhältnisse zu täuschen. Es bestehe damit die Gefahr, dass sich die beklagte Versicherungsmaklerin nicht nur von den Interessen der Kunden, sondern auch von denen des Versicherers leiten lasse.