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Riester-Rente: EU will Verwendungsbeschränkung abschaffen

Quelle: Fotolia
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Deutschland muss die Bestimmungen zur Riester-Rente aller Voraussicht nach verändern, weil sie Ausländer benachteiligen. Dies ist nach dem gestrigen Schlussantrag des Generalanwaltes Ján Mázak beim EuGH zu erwarten. Die Vorschrift laut dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen, dass die Förderung durch die Riester-Rente nur Personen gezahlt werden darf, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, verstoße gegen EU-Recht und benachteilige Grenzgänger. Ebenso beanstandete der Generalanwalt, dass die Riesterrente nur dann zum Erwerb von Immobilieneigentum eingesetzt werden darf, wenn die Immobilie im Inland liegt. Diskriminierend sei zudem, dass Rentner, die im Alter ins Ausland umziehen, ihre Zulagen zurückzahlen müssen. Hintergrund: Die EU-Kommission hatte bereist vor zwei Jahren Klage gegen die deutschen Vorschriften der staatlich geförderten Riester-Rente eingereicht. Der Generalanwalt teilte im Wesentlichen die Auffassung der Kommission. Es handele sich bei der Riester-Rente nicht um eine steuerliche, sondern um eine soziale Vergünstigung. Diese dürfe nicht dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer widersprechen. Deswegen dürfe die Riester-Rente Arbeitnehmern, die im benachbarten Ausland wohnten, aber in Deutschland arbeiteten und hier nicht steuerpflichtig seien, nicht verweigert werden. Unzulässig sei weiterhin, dass das geförderte Kapital nur zur Anschaffung einer Wohnung in Deutschland verwendet werden darf. Die Regelung, dass bei einem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht - also beispielsweise bei einem Wegzug aus Deutschland - die Altersvorsorgezulage wieder zurückzuzahlen sei, sei ebenfalls nicht legal. In der Regel folgt der EuGH in seinen Urteilen dem Gutachten des Generalanwalts. Mit dem Urteil wird im Sommer 2009 gerechnet.

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