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Fondsstandortgesetz Umweltfreundliches Nachrüsten von Gebäuden bleibt kompliziert

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Das Fondsstandortgesetz berücksichtigt in seinen steuerlichen Freistellungsregelungen bei E-Ladestationen jedoch nur solche Betriebsmodelle, die Einnahmen aus der Lieferung von Strom erzielen. Eine Steuerfreistellung greift außerdem dann, wenn Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden und die Einkünfte daraus 5 Prozent der Einnahmen aus der Miete nicht überschreiten.

Um diese Schwelle in der Praxis einhalten zu können, ist ein unverhältnismäßig hoher Monitoring- und Bürokratie-Aufwand notwendig. Zudem gilt sie nur für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Der potenzielle Objektverkauf – inklusive der Ladestationen – würde allerdings den Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung zur Folge haben.

Hoher Auwand in der Praxis

Zusätzlich lässt der Gesetzestext offen, wie genau die Einnahmenhöhe zur Einhaltung des Schwellenwertes berechnet wird. Folglich ist auch diese Regelung für die Bereitstellung der Ladestationen in unseren Objekten unzweckmäßig.

Aus unserer Sicht ist es dem Gesetzgeber bisher nicht gelungen, mit dem Fondsstandortgesetz die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern, damit diese derartige Projekte effizient realisieren können.

Für den weiteren Ausbau von E-Ladestationen im Gebäudeportfolio von Bestandshaltern wäre es wünschenswert, die Regeln noch stärker an der Praxis auszurichten. Dann kann es auch besser gelingen, Unternehmen mit Blick auf klimapolitische Ziele einzubinden.


Über den Autor: 
Michael Piontek ist Finanzchef (Chief Finance Officer) beim Immobilienunternehmen Polis Immobilien mit Hauptsitz in Berlin. 

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