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Bafin über Crowdinvesting Bilanz zum Kleinanlegerschutzgesetz: Das waren die 4 häufigsten Fehler der Anbieter

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Vorschriften zu Vermögensanlagen-Informationsblättern

Trotz Befreiung von der Prospektpflicht müssen Anbieter einer Crowdinvesting-Vermögensanlage ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen und potenziellen Anlegern zur Verfügung stellen. Meistens übernehmen dies die Internet-Dienstleistungsplattformen, erklärt die Bafin. Dabei müssen diese einige Vorschriften einhalten: 

  • Jedes VIB darf sich nur auf eine Vermögensanlage beziehen. Will ein Anbieter mehrere Vermögensanlagen anbieten, muss er für jede dieser Vermögensanlagen ein gesondertes VIB erstellen und hinterlegen.
  • Mindestangaben nach § 13 VermAnlG müssen eingehalten werden. „Fehlen Angaben, so kann dies dazu führen, dass das eingereichte Dokument nicht als VIB angesehen wird“, schreibt Bafin.
  • Darüber hinaus sollte das eingereichte VIB mit einem Anschreiben versehen sein, aus dem hervorgeht, dass es unter Inanspruchnahme des § 2a VermAnlG für ein öffentliches Angebot einer Vermögensanlage hinterlegt werden soll, wer als Hinterleger des VIB auftritt, wer der Anbieter oder Emittent der Vermögensanlage ist und über welche Plattform die Vermögensanlage vermittelt werden soll.
  • Erfüllt das VIB alle Anforderungen, schickt die Bafin dem Anbieter eine Eingangsbestätigung zu. Beginnt das öffentliche Angebot vor dem Empfang der Eingangsbestätigung, bestehe somit die Gefahr, dass es sich um ein unerlaubtes öffentliches Angebot und eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 VermAnlG handelt, warnt die Aufsichtsbehörde. 
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