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Aktualisiert am 11.06.2010 - 10:52 UhrLesedauer: 4 Minuten

BAV: Unerlaubte Rechtsberatung durch Berater?

Quelle: Fotolia
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Der BRBZ hat beim Landgericht Hamburg ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die febs Consulting GmbH (febs), München, eingeleitet. Dadurch soll dem Unternehmen untersagt werden, Rechtsberatung unter Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und der Zeitwertkonten anzubieten oder durchzuführen.

Volker Römermann, Rechtsanwalt der BRBZ erklärte: „Es muss als absolut inakzeptabel bezeichnet werden, dass sich unterschiedliche Marktteilnehmer auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und dem artverwandten Rechtsgebiet der Zeitwertkonten permanent über die vom Gesetzgeber zum Schutz der Ratsuchenden geschaffenen Grundsätze der Rechts- und Steuerberatung hinwegsetzen.“
Musterverfahren fraglich

Ob es zu dem Musterverfahren tatsächlich kommt, ist jedoch fraglich: Die febs Consulting GmbH erklärte, sie besitze durchaus eine Zulassung zur Rentenberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. „Damit dürfte das gegen uns eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben", so der febs-Geschäftsführer Andreas Buttler. febs wirbt bundesweit mit Dienstleistungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und von Zeitwertkontenlösungen.

Ein vom BRBZ in Auftrag gegebenes allgemeines Rechtsgutachten hatte ergeben, dass es sich bei Beratungstätigkeiten wie der formellen Prüfung einer Pensionszusage oder der individuellen Einrichtung eines Zeitwertkontenmodells um erlaubnispflichtige Rechtsberatung im Sinne des Paragraphen 2 Absatz 1 RDG und nicht etwa um erlaubnisfreie Nebenleistungen im Sinne des Paragraphen 5 Absatz 1 RDG handelt.

Der BRBZ räumte nach Bekanntwerden der Erklärung der febs ein, dass sich das angestrebte Unterlassungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg womöglich erübrigt habe. Man gehe aber davon aus, dass auch andere Marktteilnehmer erkennen, dass sie bislang unerlaubte Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung angeboten und erbracht haben.

Verband kritisiert Zulassungsverfahren zur Rentenberatung

Der BRBZ will jedoch nicht hinnehmen, dass – wie im Fall der febs – neben einer Versicherungsmaklererlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 Gewerbeordnung „überraschenderweise gleichzeitig“ eine Rechtsberatungserlaubnis nach dem RDG erteilt werden konnte. „In der Regel müssen Organe der Rechtspflege aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung versichern, dass sie neben ihrer Rechtsberatungstätigkeit keinerlei Versicherungs- beziehungsweise Finanzdienstleistungsprodukte vermitteln dürfen“, heißt es in einer Erklärung des Verbandes.