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Neues Jahr, neuer Schutz Diese BSV-Versicherer zahlten bei Corona

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Die Gerichtsurteile zur BSV fallen unterschiedlich aus. Jüngst hat das Landgericht (LG) Düsseldorf eindeutig zugunsten der Versicherungsnehmer Position bezogen. Die 10. Kammer für Handelssachen hat einem Düsseldorfer Altstadt-Gastronomen gegen seine Betriebsschließungsversicherung einen Betrag in Höhe von knapp 765.000 Euro als Schadenersatz zugesprochen. Drei Bars des Restaurantbesitzers wurden aufgrund einer Allgemein- verfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18. März 2020 aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen. Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des zugrundeliegenden Vertrags war der Versicherungsschutz ausdrücklich auf die vor Auftreten der Covid-19-Pandemie im einzelnen aufgeführten Krankheitserreger beschränkt.

Nach Ansicht der Landesrichter ist diese Klausel für den Versicherungsnehmer intransparent, überraschend und unklar, benachteiligt ihn in unangemessener Weise und ist daher unwirksam. Auch die Landgerichte München I, Hamburg, Verden und Darmstadt haben in ähnlich gelagerten Fällen zugunsten der Versicherungsnehmer entschieden (München I Urteil vom 22.10.2020, Aktenzeichen: 12 O 5868/20; LG Hamburg, Urteil vom 4.11.2020, 412 HKO 91/20; LG Verden, Urteil vom 16.12.2020, 8 O 102/20; LG Darmstadt, Urteil vom 10.2.2021, 26 O 296/20).

Andere Gerichte wie das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sehen das anders. Die dortigen Richter bezeichneten in mehreren Fällen die Beschränkungen des Versicherungsschutzes in den AVB als wirksam. AVB, die den Versicherungsschutz auf einen Katalog bestimmter Krankheitserreger begrenzen, seien für Gewerbetreibende weder überraschend noch intransparent, argumentieren sie (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.2.2021, 7 U 351/20; vom 18.2.2021, 7 U 335/20). 

Selbst verschiedene Versicherungskammern an einem Gericht sind sich bei Klagen gegen zahlungsunwillige Anbieter einer BSV oft nicht einig. Das zeigte sich zum Beispiel am LG München, wo die 12. und die 23. Kammer in ähnlichen Fällen unterschiedlich entschieden. „Je eher das Ganze beim Bundesgerichtshof landet, desto besser“, kommentiert Justine Walk, vorsitzende Richterin der 23. Kammer des LG München.

Viele willigten in bayersiche Lösung ein

Um langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und trotzdem zumindest einen Teil ihres Schadens ersetzt zu bekommen, willigten einige Versicherungsnehmer in die sogenannte bayerische Lösung ein. Dabei handelt es sich um einen Kompromiss, den das bayerische Wirtschaftsministerium, der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga Bayern und die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft im vergangenen Jahr mit mehreren Versicherern geschlossen haben. Demnach zahlen die Versicherer Hotels und Gaststätten, die zwar eine Betriebsschließungsversicherung haben, diese aber im Fall der Corona-Pandemie nicht greift, 10 bis 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze aus.