LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 3 Minuten

Gegenentwurf zum GDV AfW präsentiert Verhaltenskodex

Mitte April legte die IGVM einen Verhaltenskodex für Versicherungsmakler vor. Damit reagierte der Verband nach eigenen Angaben auf „die derzeitigen Bestrebungen des GDV und seiner Mitgliedsunternehmen, in Versicherungsmakler-Betriebe einzugreifen, indem sie den ‚verschärften GDV-Kodex‘ durch Nachträge zu Courtagezusagen für unabhängige Versicherungsmakler-Betriebe als verbindlich erklären“. Nun zieht mit dem Finanzdienstleister-Verband AfW eine zweite Interessensvertretung für Finanzdienstleister nach.

„Die Allianz und andere Versicherungen versenden derzeit Nachträge zur Courtagezusage und bekunden, dass sie erwarten, dass der jeweilige Vermittler sich an einen Verhaltenskodex hält. Dem beigefügt ist ein „Basis-Kodex für Versicherungsvermittler“, berichtet der AfW. Da dieser Kodex jedoch nicht unabhängig überprüfbar sei und fast ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften in anderen Worten widergebe, bezeichnet der Verband das Vorhaben als „Augenwischerei“. Stattdessen empfiehlt der AfW seinen Mitgliedern den unten stehenden AfW-Versicherungsvermittlerkodex. Dieser basiere auf dem bereits 2002 entworfenen Wohlverhaltenskodex der damaligen "Aktionsgemeinschaft der Finanzdienstleisterverbände (AGFin)“, in der verschiedene Vermittlerverbände (unter anderem AfW und Votum) organisiert waren.

Hier der Kodex im Wortlaut:

Kodex der AfW-Mitglieder in Bezug auf Versicherungsvermittlung und -beratung

1. Die Tätigkeit der im AfW organisierten Versicherungsvermittler erfolgt auf der Grundlage von Recht und Gesetz und lebt von Vertrauen und Integrität. 2. Alle im AfW organisierten Versicherungsvermittler verfügen im Interesse ihrer Kunden über eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 34 d GewO, Abschnitt 3 VersVermV). 3. Kernbestandteil der Vermittlungstätigkeit ist grundsätzlich die Beratung des Kunden, die sich an seinen Bedürfnissen orientiert und bei Versicherungsmaklern regelmäßig aus der Breite des Marktes erfolgt (§ 60 VVG). Das Interesse des Kunden hat Vorrang vor dem eigenen Vergütungsinteresse. 4. Die allgemeinen Compliance-Regeln finden Beachtung. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der strafrechtlich relevanten Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit (§ 299 StGB), der klare Umgang mit Geschenken, Einladungen und sonstigen Zuwendungen sowie Regeln zur Vermeidung von Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen. 5. Beim Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten werden die datenschutzrechtlichen und gesetzlich geregelten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften beachtet (u.a. Bundesdatenschutzgesetz und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). 6. Die ordnungsgemäße Dokumentation einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung erfolgt mit angemessener Sorgfalt (§ 61 Abs.1 VVG). Es wird dabei beachtet, dass der Gesetzgeber einen Verzicht auf Beratung und/oder Dokumentation nur als Ausnahme vorgesehen hat (§ 61 Abs. 2 VVG). 7. Bei einer Umdeckung eines Versicherungsvertrages wird grundsätzlich das Kundeninteresse beachtet. Insbesondere im Lebens- und Krankenversicherungsbereich kann eine Umdeckung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über einen eventuell in diesem Zusammenhang entstehenden Nachteil ausdrücklich aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Dokumentation. 8. Die kontinuierliche Weiterbildung ist Grundlage der geschäftlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Nachweise der Weiterbildung werden in geeigneter Weise vorgehalten. 9. Bei Vergütungsregelungen mit Versicherungsunternehmen, insbesondere über Sondervergütungen, wird beachtet, dass die Unabhängigkeit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler, speziell als Versicherungsmakler, keine Beeinträchtigung erfahren darf. 10. Der Kunde wird vom Versicherungsvermittler auf das bestehende Ombudsmann-System in geeigneter Form hingewiesen (§ 11 VersVermV). 11. Im AfW organisierte Versicherungsvermittler verfügen grundsätzlich über hinreichende Sachkunde, sind zuverlässig und leben in geordneten Vermögensverhältnissen. Jedermann kann dies über ein beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) geführtes, öffentliches Register überprüfen.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen