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Definition der Anlageberatung

Die Anlageberatung ist seit Umsetzung der Mifid genehmigungspflichtig im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Paragraf 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG definiert Anlageberatung als die:
  • Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter,

  • die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen,

  • sofern die Empfehlungen auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt werden und

  • nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

Abgrenzung: Die Nachweisvermittlung (Vermitteln des Nachweises über Abschlussmöglichkeiten von Darlehen, Finanz- oder Bankprodukten) bezieht sich nicht auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten und ist nicht mehr erlaubnispflichtig. Auch die Finanzanalyse ist keine persönliche Empfehlung, da sie nicht auf die Prüfung der persönlichen Umstände gestützt und nicht als für einen bestimmten Kunden geeignet dargestellt wird.

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