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EUGH-Urteil Kindererziehungszeiten im EU-Ausland zählen zur Rente

Von in NewsLesedauer: 3 Minuten
Mutter mit zwei Kindern an einem Bergsee
Mutter mit zwei Kindern an einem Bergsee: Wer seine Kinder im EU-Ausland erzogen hat, bekommt diese Zeiten bei der Berechung der Altersrente in seiner Heimat berücksichtigt. | Foto: Pexels

In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Zu diesem Urteil kommt der der Europäische Gerichtshof (EUGH). Mit diesem Urteil vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen: C-576/20) bestätigt der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung.

Der Fall

Eine Österreicherin arbeitete zunächst als Selbstständige in ihrer Heimat. Im November 1987 zog sie nach Belgien, wo sie am 5. Dezember 1987 und am 23. Februar 1990 zwei Kinder zur Welt brachte. Ab der Geburt ihres ersten Kindes widmete sie sich komplett der Erziehung. Sie übte keinen Job aus, erwarb also keine Versicherungszeiten für ihre künftige Altersrente und bezog auch keine sonstigen Leistungen für die Kindererziehung. Im Dezember 1991 zog sie nach Ungarn, wo sie sich ebenfalls ausschließlich um den Nachwuchs kümmerte.

Im Februar 1993 kehrte sie nach Österreich zurück. Dort widmete sie sich für weitere 13 Monate der Erziehung ihrer Kinder, unterlag jedoch der Pflichtversicherung und entrichtete Beiträge zum österreichischen Sozialversicherungssystem. Anschließend arbeitete sie in Österreich bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand und entrichtete Beiträge.

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Nachdem sie bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Altersrente beantragt hatte, wurden zwar ihre in Österreich zurückgelegten Kindererziehungszeiten Versicherungszeiten gleichgestellt und auf ihre Rente angerechnet. Die in Belgien und Ungarn zurückgelegten Zeiten wurden hingegen nicht berücksichtigt.

Die Frau legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Dabei berief sie sich auf den Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), im dem das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit verankert ist. Daher müssten die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden, zumal sie vor und nach diesen Zeiten in Österreich gearbeitet habe und sozialversichert gewesen sei, argumentierte sie.

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