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Können Versicherer bald nicht mehr in offene Immobilienfonds investieren?

Quelle: Fotolia
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Mit der Finanzkrise sind viele offene Immobilienfonds in eine Schieflage geraten. Auf Grund der gesunkenen verfügbaren Liquidität mussten mehrere Fonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Hier setzt nun der Gesetzgeber mit seinen Reformvorschlägen an, um die Liquiditätssteuerung der offenen Immobilienfonds zu verbessern.

So sollen nach den geplanten Änderungen des Investmentgesetzes die Vertragsbedingungen von offenen Immobilienfonds in Zukunft zwingend vorsehen, dass Anteilsrückgaben erst nach Ablauf einer Haltefrist von 24 Monaten möglich sind. Lediglich für Kleinanleger mit einem Anlagebetrag von höchstens 5.000 Euro sollen Ausnahmen von dieser Regel erlaubt sein. Auch Spezialfonds, die ausschließlich institutionellen Investoren vorbehalten sind, sollen nicht betroffen sein.

Nach Ablauf dieser Sperrfrist darf eine Rückgabe von Anteilen nur bei einer unwiderruflichen schriftlichen Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Frist, die mindestens sechs Monate betragen muss, erfolgen. Diese Änderungen sind derzeit bekanntlich schon Gegenstand intensiver Diskussionen, weil sie die wesentlichen Merkmale dieses Anlageprodukts, die tägliche Liquidität, verändern.

Ein damit im Zusammenhang stehendes Thema mit erheblichen Auswirkungen ist jedoch bisher nicht problematisiert worden. Dieses betrifft die Investition von Versicherungen in offene Immobilienfonds.

Durch die 3. Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 29. Juni 2010 wurde die Anlageverordnung insbesondere mit dem Ziel geändert, Anpassungen in Bezug auf Änderungen im Investmentgesetz vorzunehmen und um Erkenntnissen aus der Finanzmarktkrise Rechnung zu tragen.

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Die Anlageverordnung regelt die Zulässigkeit von Anlagen des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen. Zwar sind die darin enthaltenen Regelungen zu Investitionen in offene Immobilienfonds im Wesentlichen gleich geblieben. Die Begründung der Änderungen birgt jedoch einigen Zündstoff für offene Immobilienfonds.

Danach sollen aufgrund der mit dem Investmentänderungsgesetz liberalisierten Vorschriften zu zulässigen Rücknahmeterminen und Rückgabefristen bei Investitionen von Versicherungsunternehmen Einschränkungen hinsichtlich der Fungibilität erforderlich sein, um die erforderliche jederzeitige Liquidität der Versicherungsunternehmen nicht zu gefährden. Mit diesem Erfordernis wird es als nicht vereinbar angesehen, wenn die Rückgabe von Immobilienfondsanteilen nicht innerhalb von sechs Monaten möglich ist.
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