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Philip Wenzel So beurteilt unser Policen-Polizist die „Axa Selbstständige BU-Versicherung“

Von in VersicherungenLesedauer: 4 Minuten
Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) Philip Wenzel ist Spezialist für biometrischen Risiken bei Freche Versicherungsmakler. Im Auftrag von DAS INVESTMENT analysiert er jeden Monat ein Versicherungsprodukt
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„An dieser Stelle wird der Leser stutzig“

Oft weiß man nicht zu schätzen, was man hat, bevor es weg ist. Auch beim Lesen von Versicherungsbedingungen kommt es vor, dass man manche Klauseln hundert Mal liest, aber nicht ein einziges Mal ihren Sinn hinterfragt. Erst wenn die Klausel verschwunden scheint, merkt man, wie wichtig sie ist.

Die Bedingungen der neuen Selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung der Axa sind größtenteils sehr gut lesbar und konkretisieren an vielen Stellen Leistungen, die sich für den fachkundigen Leser ohnehin zwischen den Zeilen ergeben. An einer Stelle aber stutzt der geübte Leser. Die Axa lässt unter dem Punkt „Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?“ den fingierten Prognosezeitraum weg. Also liegt Berufsunfähigkeit (BU) nur vor, wenn der Arzt eine Prognose für sechs Monate oder mehr in die Zukunft stellt. Tut er das nicht, wird auch dann keine Leistung fällig, wenn die BU tatsächlich schon Jahre andauert.

Zwei Seiten weiter, unter dem Punkt „Wann liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn eine Prognose nicht möglich ist?“ erhält diese wichtige Klausel dann aber die ihr gebührende Aufmerksamkeit. Der fingierte Prognosezeitraum dort legt nun fest, dass eine BU auch vorliegt, wenn der Versicherte tatsächlich für sechs Monate berufsunfähig ist. Dann gilt die Fortdauer dieses Zustands von Beginn an als BU.

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Die Trennung des fingierten Prognosezeitraums vom Prognosezeitraum ist folgerichtig und betont die Wichtigkeit dieser Unterscheidung – selbst, wenn es dem trainierten Leser von Versicherungsbedingungen zunächst merkwürdig erscheinen mag.

Auch bei der neu eingeführten Infektionsschutz-Klausel geht die Axa andere Wege. Sie leistet hier nicht nur, wenn eine Behörde ein Arbeitsverbot für mindestens sechs Monate ausspricht. Sondern auch dann, wenn die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden kann. Es lässt sich schwer sagen, ob der eine oder der andere Leistungsauslöser überhaupt einmal zum Tragen kommen wird. Auch lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob eine Behörde schneller zu einem Ergebnis käme als ein Gutachter. Aber es eröffnet sich hier neben dem behördlichen Verbot ein zweiter Weg für den Kunden, an seine Rentenleistung zu kommen. Das kann im Einzelfall für ihn sehr wichtig sein.

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