Unnötige Rechtsstreits vermeiden Wer die Lebensversicherung im Todesfall erbt
Wer hat schon ein persönliches Verhältnis zu seiner Lebensversicherung? Dabei gehört sie nicht nur zu den beliebtesten Vorsorgeprodukten, sie sorgt auch für Hinterbliebene im Todesfall vor. Nur, das blenden immer noch allzu viele Versicherte aus: „Mit dem eigentlichen Versicherungsfall, nämlich dem (eigenen) Tod des Versicherungsnehmers, setzt man sich allein deshalb ungern auseinander, weil dann die ganze Absurdität und Tragik dieses Produkts allzu deutlich zu Tage treten würde“, sagt Rechtsanwalt Johann Schilchegger von der Dr. Schilchegger Rechtsanwaltsgesellschaft.
Und weiter: „Dabei ist gerade dieser Aspekt von besonderer Bedeutung, wenn es darum geht, bestimmten Personen ein finanzielles Polster für jene Zeiten zu verschaffen, in denen man selber keinen Beitrag mehr zum Familieneinkommen leisten kann.“
Der Fiskus freut sich …
Weil sich viele mit diesem Punkt aber nicht beschäftigen, freuen sich am Ende unter Umständen Fiskus, öffentliche Hand oder Pflichtteilsberechtigte über einen unverhofften Geldsegen.
Damit diese „Dritten“ am Ende nicht die Hand aufhalten können, ist es am einfachsten, im Lebensversicherungsvertrag einen Begünstigten vorzusehen. Dann fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass und es lässt sich vermeiden, dass Unbefugte sich die Geldleistung aneignen.
… und die Schwiegermutter vielleicht auch
Die Entscheidung eines österreichischen Gerichts (Aktenzeichen 1 Ob 61/15z) zeigt, wie dramatisch ein Erbstreit aussehen kann: Die Alleinerbin konnte das Original einer Lebensversicherungspolice nicht mehr finden. Im Todesfall sollte der Überbringer der Police bezugsberechtigt sein. Tatsächlich befand sich der Vertrag im Hause der Schwiegermutter, die ihn auch einreichte und daraufhin die Versicherungssumme ausbezahlt bekam. Im Testament blieb die Lebensversicherung unerwähnt.
Die Witwe klagte sich durch drei Instanzen, bevor sie das Geld letztendlich in Händen hielt. Begründung des obersten Gerichtshofs: Policen, die auf den Inhaber oder Überbringer lauten, sind in den Nachlass einzubeziehen. Da die Frau Alleinerbin war, hatte sie demnach Anrecht auf die Vertragssumme. Auch wenn die Police woanders verwahrt war, leitet sich daraus keine Schenkungsabsicht ab.
Wäre die Frau als Nutznießerin im Vertrag aufgenommen gewesen, wäre ihr viel Geld, Zeit und Nerven erspart geblieben, denn sie hätte den Rechtsstreit gar nicht erst führen müssen.