Staatlich geförderte Produkte der zusätzlichen Altersvorsorge sind von der Abgeltungssteuer nicht betroffen. Das gilt sowohl für die Riester-Rente als auch für die Rürup-Rente und ebenfalls grundsätzlich für die betriebliche Altersversorgung. Bei der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Entgeltumwandlung werden die nach Paragraf 3, Nr. 63, Einkommensteuergesetz geförderten Beträge nachgelagert besteuert.
Das bedeutet, dass die späteren Renten hieraus in voller Höhe zu versteuern sind. Diese Besteuerungsvorschrift geht der Abgeltungssteuer als lex specialis vor. Das Gleiche gilt für die Riester-Rente. Auch hier werden die auf geförderten Beiträgen beruhenden Renten in voller Höhe nachgelagert besteuert.
Bei der Rürup-Rente setzt die volle nachgelagerte Besteuerung jedoch erst 2040 ein. Bis dahin findet ein stufenweiser Übergang unter Berücksichtigung eines Rentenfreibetrags statt. Wer beispielsweise im Jahr 2007 eine Rürup-Rente bezogen hat, muss diese zu 54 Prozent versteuern. Für jeden neuen Rentnerjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich um 2 Prozentpunkte bis 2020 und ab 2021 jährlich um einen Prozentpunkt. Die Rürup-Rente wird damit steuerlich wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt.
Heinz-Josef Nüssgens, Oberamtsrat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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