Urteil: Versicherer müssen Milliarden zurück zahlen
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Dem Kunden sei „weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt hätten, könnten jetzt Nachschlag auf den Rückkaufswert fordern, so die Verbraucherzentrale Hamburg in einer schriftlichen Stellungnahme. „Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro“, heißt es darin weiter. Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden, rät die Institution, denn: „die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen.“
Gegenstand der Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln. Moniert haben die Hamburger Richter, dass in ihnen nicht deutlich genug zwischen dem Rückkaufswert und dem Stornoabzug unterschieden werde.
„Aus den Klauseln geht nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswerte beziehungsweise beitragsfreie Versicherungssummen Beträge nennen, bei denen faktisch die Stornoabzüge bereits enthalten sind“, so das Gericht. Deshalb führten die Klauseln dem Versicherten nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen.
Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt hätten, könnten jetzt Nachschlag auf den Rückkaufswert fordern, so die Verbraucherzentrale Hamburg in einer schriftlichen Stellungnahme. „Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro“, heißt es darin weiter. Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden, rät die Institution, denn: „die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen.“
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„Aus den Klauseln geht nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswerte beziehungsweise beitragsfreie Versicherungssummen Beträge nennen, bei denen faktisch die Stornoabzüge bereits enthalten sind“, so das Gericht. Deshalb führten die Klauseln dem Versicherten nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen.