Leser-Frage: Wie kann sich ein Leiter einer Finanzberatung gegen groben Vorsatz seiner Mitarbeiter absichern? Wie viel Schaden entsteht jährlich durch solche Fälle?
(Stefan Erbacher, per E-Mail) Experte Torsten Rehfeldt, Geschäftsführer der Hans John Versicherungsmakler GmbH in Hamburg, antwortet: Jeder Unternehmer hat die Möglichkeit, sein Wirtschaftsgut (Vermögen) im Rahmen einer Vertrauensschadenversicherung (VSV) gegen vorsätzliche und unerlaubte Handlungen zu versichern. Darunter fallen dem Grunde nach alle Straftaten, die unmittelbar einen Vermögensschaden beim versicherten Betrieb auslösen und von versicherten Personen („Vertrauenspersonen“, also dem Grunde nach allen Arbeitnehmern) verursacht wurden. Neuerdings sind bei modernen Policen, zum Beispiel bei der R+V Versicherung, sogar Schäden durch Dritte versicherbar, womit der Kreis der Vertrauenspersonen sinnvoll erweitert wird. Gemäß Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts aus dem Jahr 2007 sind Schäden durch Computerkriminalität auf dem Vormarsch (62.944 Fälle, 6,4 Prozent mehr als im Vorjahr). Dies dürfte gerade in Krisenzeiten noch ansteigen. Mitversichert werden können etwa Schäden durch vorsätzliche Datenmanipulation, Online-Banking-Missbrauch sowie mögliche Beschädigung oder Zerstörung von Software. Es besteht auch Versicherungsschutz, wenn dem versicherten Betrieb durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung ein mittelbarer Schaden (durch Haftung gegenüber einem Dritten) entsteht. Nicht versichert sind Handlungen, die ohne Bereicherungsabsicht verübt wurden – zum Beispiel fahrlässige Fehler, etwa wenn ein Mitarbeiter versehentlich eine falsche Überweisung ausführt. Nicht unter Vertrauenspersonen fallen Organe mit mehr als 20 Prozent Gesellschafteranteil. Nach einer Umfrage von Pricewaterhouse Coopers haben in Deutschland lediglich 35 Prozent der Unternehmen eine VSV, sie ist damit anders als in den USA eher gering verbreitet, was angesichts des Leistungsumfangs verwundert.
Was eine Vertrauensschadenversicherung für den Finanzvertrieb leistet
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