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in AltersvorsorgeLesedauer: 5 Minuten

betriebliche Altersversorgung (bAV) Wer zahlt die Betriebsrenten bei Insolvenz?

Geschlossenes Geschäft
Geschlossenes Geschäft: Über den sogenannten Lockdown in Deutschland diskutieren Vertreter von Bund und Ländern wieder am Mittwoch. | Foto: Foto von Miguel Montejano von Pexels

Erweiterter Insolvenzschutz im Gesetz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) löste mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-168/18) eine umfassende Änderung im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) aus: Leistungen aus einer Pensionskassenzusage sind unter bestimmten Voraussetzungen vom gesetzlichen Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abgedeckt.

Welche Arbeitgeber sind betroffen?

Arbeitgeber unterliegen bislang der PSVaG-Beitragsplicht, wenn sie ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) in Form einer Direktzusage beziehungsweise Unterstützungskassenversorgung oder über einen Pensionsfonds durchführen. Das gilt jetzt auch für Versorgungszusagen, die über bestimmte Pensionskassen abgebildet werden.

Direktversicherungen bleiben weiterhin außen vor, soweit sie mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht für den Arbeitnehmer ausgestattet sind. Betroffen sind überwiegend Verträge von Pensionskassen, die nicht unter den Schutz des Sicherungsfonds der Lebensversicherer „Protektor“ fallen. Das sind meist Firmen- oder Branchenpensionskassen – typischerweise sogenannte regulierte Pensionskassen.

Auf Unternehmen mit solchen Pensionskassenverträgen kommen durch die neue Insolvenzsicherungspflicht zusätzliche Kosten zu. Der Beitrag zum PSVaG richtet sich nach der erreichbaren Höhe der Versorgungsleistung und bei laufenden Versorgungsleistungen nach der abhängig vom Alter vervielfachten Jahresrente. Die Pensionskassen werden den Arbeitgebern die vom PSVaG geforderten sogenannten Kurztestate zur Verfügung stellen.

Auf PSVaG-Homepage registrieren

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Für Unternehmen, die bislang noch keine Berührungspunkte zum PSVaG hatten – also noch nicht Mitgliedsunternehmen sind, aber Pensionskassenverpflichtungen haben – und jetzt insolvenzsicherungspflichtig sind, gilt: Sich unbedingt bis zum 31. März auf der Homepage des PSVaG registrieren.

Haftung des Erwerbers in Insolvenz

Die Haftung für Leistungen aus einer bAV ist für den Erwerber eines insolventen Betriebs ebenso relevant wie für die betroffenen Arbeitnehmer. Das Bundearbeitsgericht (BAG) entschied dazu am 26. Januar in mehr als 20 Fällen (unter anderem Aktenzeichen 3 AZR 139/17): Die in Paragraf 613a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelte Haftung des Erwerbers beschränkt sich zeitanteilig auf die Dauer, die der Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Betrieb angestellt war.

Für Leistungen bis zur Insolvenzeröffnung muss der Erwerber auch dann nicht haften, wenn der PSVaG nicht vollständig eintritt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bis zur Insolvenz noch keine unverfallbare Anwartschaft bestand. Nach der Übernahme läuft das Beschäftigungsverhältnis weiter, beim Erwerber werden Versorgungsanwartschaften aber erst ab Übernahme aufgebaut, die Gesamtversorgungsleistung fällt gegebenenfalls geringer aus als ursprünglich zugesagt.

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