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Bagatellschadenprinzip gilt nicht Darum macht Selbstbehalt in VSH-Versicherungen keinen Sinn

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Durch die Insolvenz eines Produktgebers und dem entstandenen Totalverlust bei den dabei vermittelten Produkten, führten bei einem erfolgreichen Vermittler innerhalb kürzester Zeit zu 23 Schadenanmeldungen seiner über von 30 vermittelten Kunden. Schon bei dem damals geringen Selbstbehalt von 1.000 Euro pro Schadenfall der im VSH-Best-Netto-Tarif vereinbart war, war der Vermittler von den 23.000 Euro Selbstbehalt geschockt. Rechnet man das Beispiel auf einen hinterlegten Selbstbehalt von 2.500 Euro, so liegt der Selbstbehalt bei 57.000 Euro. Bei 5.000 Euro Selbstbehalt pro Schaden, wären das 115.000 Euro. Summen, die für viele Vermittler nur schwer verkraftbar sind und die im Ernstfall heftig an der finanziellen Existenz rütteln.

Der Vermittler im VSAV-Best-Netto-Tarif hatte Glück im Unglück, dass Conav diesen VSH-Tarif beständig weiter optimiert. Dabei wurde 2013 der Selbstbehalt kostenfrei auf 0.- Euro herunter gesetzt. Eine konkrete Ersparnis zwischen 23.000 und 30.000 Euro für den Vermittler! Für die Mehrzahl der Vermittler und für viele mittelständische Vermittlungsbetriebe ist die Wahl eines geringen Selbstbehaltes deshalb eindeutig die bessere Alternative.

Berufsverbot nach schadenbedingter VSH-Kündigung?

Wurde ein Schaden reguliert, kann die VSH-Police schadenbedingt gekündigt werden, egal, ob eine Schadenzahlung geleistet wurde oder nicht. Infolge der Kündigung wird sofort auch die IHK benachrichtigt, bei der nun zwingend für die weitere Registrierung innerhalb von vier Wochen vom betroffenen Vermittler eine neue VSH-Bestätigung vorzulegen ist. Schafft er das nicht, erlischt seine Registrierung und damit entfällt die berufliche Grundlage seiner Tätigkeit.

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